Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenz. Prozesskostenhilfe. Ratenzahlung. Ratenzahlungen nach Prozesskkostenhilfebewilligung trotz Privatinsolvenz
Leitsatz (redaktionell)
Die Verpflichtung zur Zahlung von Raten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hängt gemäß § 115 ZPO von der Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens ab. Die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens schließt nicht aus, dass dem Antragssteller ein Einkommen zur Verfügung steht, das zu Ratenzahlungen nach der Tabelle des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO verpflichtet.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 21.01.2009; Aktenzeichen 12 Ca 1658/08) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2009, AZ: 12 Ca 1658/2008, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung vom Arbeitsgericht angeordnete Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten an die Staatskasse.
Der Beklagte wurde von dem Kläger, bei dem er beschäftigt ist, im Rahmen eines zuletzt vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführten Rechtsstreits auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen. Am 15.09.2008 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. T zum Insolvenzverwalter ernannt.
In dem Darlehensrechtsstreit hat der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S beantragt. In diesem Zusammenhang hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wonach er monatliche Unterhaltsleistungen an einen Sohn in Höhe von 288,00 EUR erbringt, ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von dem Kläger in Höhe von 1.117,70 EUR bezieht und darüber hinaus bei einem „Minijob” 400,00 EUR monatlich verdient. An Belastungen machte er die Zahlung von Mietkosten in Höhe von 350,00 EUR monatlich und die Leistung von monatlichen Raten an die Staatskasse in Höhe von 115,00 EUR im Zusammenhang mit einem beim Arbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 2 Ga 28/06 geführten Eilverfahren geltend. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.12.2008 ist in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ga 28/06 die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von monatlichen Raten an die Staatskasse aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 21.01.2009 hat das Arbeitsgericht Koblenz dem Kläger in dem Darlehensrechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S bewilligt und unter Hinweis auf die von dem Beklagten in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben die Zahlung von monatlichen Raten an die Staatskasse in Höhe von 115,00 EUR festgesetzt. Der Kläger hat gegen den am 02.02.2009 zugestellten Bewilligungsbeschluss am 02.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er sei nicht zu einer Ratenzahlung verpflichtet, da das Privatinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei und er dabei, nicht anders als im Prozesskostenhilfeverfahren, umfassende wahrheitsgemäße Angaben habe machen müssen. Wenn das Insolvenzgericht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehe, bestehe keine vernünftige Veranlassung, dies als nicht zutreffend anzusehen. Nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 10.10.2006 mit dem Aktenzeichen 7 Ta 157/06 sei der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, sein gesamtes pfändbares Vermögen an den eingesetzten Insolvenzverwalter abzutreten.
Der Beklagte beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Beklagten daraufhin aufgegeben, mitzuteilen, welcher Betrag vom Insolvenzverfahren nicht erfasst werde und damit für das Bestreiten der Prozesskostenhilfe zur Verfügung stehe. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten geantwortet, der Insolvenzverwalter Dr. T habe mitgeteilt, es müssten keine Beträge aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beklagten abgeführt werden. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Mainz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 02.04.2009 hat die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu der Beschwerde Stellung genommen; wegen des Inhaltes der Stellungnahme wird auf Bl. 29 des PKH-Beiheftes verwiesen.
Die Beschwerdekammer hat die Akte zu dem Verfahren C. gegen L, AZ: 2 Ga 28/06, vom Arbeitsgericht Mainz zur weiteren Sachaufklärung beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Koblenz zu Recht und in Übereinstimmung mit § ...