Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Geschäftsführer. GmbH. GmbH-Geschäftsführer. Geschäftsführer einer GmbH. Rechtswegzuständigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Zurückverweisung ist im Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG nicht möglich.
2. Werden im Wege der Klagehäufung mehrere selbstständige Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, so muss die Rechtswegzulässigkeit für jeden Anspruch getrennt geprüft werden.
3. Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Klageanträge auf Fortbestand des und Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis. ist, dass die Klageanträge eines Geschäftsführers ihre Rechtsgrundlage in einem Arbeitsverhältnis und nicht (nur) in einem der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis haben.
Normenkette
ArbGG §§ 2, 2 Abs. 1, 1 Ziff. 3, Abs. 1 Ziff. 3a, §§ 5, 5 Abs. 1, 1 S. 3; BGB §§ 242, 623; TzBfG §§ 15, 15 Abs. 2, § 21
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 21.07.2011; Aktenzeichen 5 Ca 347/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 21.07.2011 (Az: 5 Ca 347/11) abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen abgeschlossenen „Geschäftsführervertrages” vom 25.03.2010 (Bl. 16 d. A.), durch fristlose, hilfsweise ordentliche zum 30.09.2011 ausgesprochen Kündigung der Beklagten vom 31.03.2011. Darüber hinaus streiten die Parteien über den Anspruch der Klägerin auf Gehaltszahlung für die Monate April und Mai 2011 sowie auf Schadensersatz wegen Entzug des Dienstwagens und des Mobiltelefons.
Am 25.03.2010 schlossen die Parteien zur Regelung der Tätigkeiten der Klägerin für die Beklagte einen als Geschäftsführervertrag überschriebenen Vertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
„§ 1
Aufgabengebiet und Tätigkeit
Frau A. vertritt nach ihrer Berufung zur Geschäftsführerin – voraussichtlich ab 01.07.2010 – zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen die Gesellschaften gerichtlich und außergerichtlich. Bis dahin ist sie als leitende Angestellte als Mitglied der Geschäftsleitung tätig.
…
§ 2
Vertragsdauer
Dieser Vertrag beginnt am 01. April 2010.
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit, während der jeder Seite ein Kündigungsrecht von einem Monat zum Monatsende zusteht.
Nach Ablauf der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende. Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten von Frau A. wirkt gleichermaßen zugunsten der Gesellschaft.
Die Bestellung als Geschäftsführer kann durch die Gesellschafterversammlung jederzeit widerrufen werden.
…
§ 4
Bezüge
Als Bezüge für ihre Tätigkeit erhält Frau A.
a) ein festes Jahresgehalt von 96 TEUR (zuzüglich gesetzlicher Arbeitgeber anteile), zahlbar in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines Monats.
…
§ 5
Dienstwagen, Sachbezüge
Die Gesellschaft stellt der Geschäftsführerin einen Firmenwagen der Mittelklasse zur freien Verfügung.
Der Geschäftsführerin wird ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt.
Etwaige Lohnsteuer auf Sachbezüge trägt die Geschäftsführerin”
…”
Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit bei der Beklagten am 01.04.2010 auf. Am 01.07.2010 wurde sie zur Geschäftsführerin bestellt. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte unter dem Datum 16.07.2010. Zum gleichen Datum wurde der weitere Geschäftsführer Z, nach Abberufung zum 30.06.2010, aus dem Handelsregister gelöscht (Bl. 162 d. A.).
Mit Schreiben vom 31.03.2011 kündigte die Beklagte den „Geschäftsführervertrag” vom 25.03.2010 „fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30.09.2011” (Bl. 16 d. A.). Am 08.04.2011 (Bl. 163 d. A.) wurde die Klägerin im Handelsregister als Geschäftsführerin gelöscht.
Mit bei Gericht am 20.04.2011 eingegangener Klage hat die Klägerin (auszugsweise) nachfolgende Anträge angekündigt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführervertragsverhältnis und das bestehende Angestelltenvertragsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2011 weder fristlos beendet noch ordentlich zum 30.09.2011 beendet wird, sondern weiterhin – auch über den 30.09.2011 hinaus – unverändert fortbesteht,
die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auch weiterhin zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen als Geschäftsführerin, hilfsweise als leitende Angestellte weiterzubeschäftigen.
Im angeordneten Gütetermin vom 31.05.2011 hat die Beklagte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bestritten.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2011, Gerichtseingang 21.06.2011, hat die Klägerin die Klage um folgende Anträge erweitert:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2011 8.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen und hierüber eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2011
8.000,00 EUR brutto ne...