Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktive Reisekosten. Kostenfestsetzungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
Der obsiegende Beklagte kann Anwaltskosten für die erste Instanz in Höhe der Reisekosten erstattet verlangen, die er hätte aufwenden müssen, um sowohl die Güteverhandlung als auch den Kammertermin als Partei selbst wahrzunehmen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1; ZSEG § 9 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 18.03.2004; Aktenzeichen 9 Ca 1512/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.03.2004, AZ: 9 Ca 1512/02, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.530,24 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit seiner am 28.05.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen ihm und dem in Spanien ansässigen Beklagten begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 14.08.2002 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2002 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung (LAG Rheinland – Pfalz, AZ: 10 Sa 989/02) blieb erfolglos.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2002 hat der Beklagte beantragt, die ihm erstinstanzlich entstandenen Anwaltskosten gegen den Kläger festzusetzen. Diesbezüglich hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass zwar grundsätzlich im arbeitgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten bestehe, die obsiegende Partei jedoch die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe ihrer fiktiven Reisekosten habe, d. h. bis zu der Höhe, die ihr selbst als erstattungsfähige Reisekosten für die Anreise zum Gericht entstanden wären. Bei einer Anreise sowohl zur Güteverhandlung am 10.07.2002 als auch zum Kammertermin am 29.08.2002 wären ihm – den Beklagten – Reisekosten von insgesamt 2.780,– EUR entstanden (hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 13.09.2002, Bl. 95 und 96 d. A. Bezug genommen). Diese Kosten hätte er aufwenden müssen, wenn er nicht einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hätte; anderenfalls wäre es nämlich erforderlich gewesen, zur Wahrnehmung der Gerichtstermine einen Vertreter von M aus zu entsenden.
Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten mit Beschluss vom 18.11.2003 zurückgewiesen. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz mit Beschluss vom 09.01.2004 (AZ: 10 Ta 2022/03) die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 18.11.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurückverwiesen.
Das Arbeitsgericht hat sodann mit Beschluss vom 18.03.2004 die nach dem Urteil des Arbeitsgerichts M vom 29.08.2002 vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.530,24 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 25.03.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 02.04.2004
sofortige Beschwerde
eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, die geltend gemachten fiktiven Reisekosten seien weit überhöht, wenn man bedenke, dass man heute für einen Hin- und Rückflug nach M nur ca. 400,– EUR aufwenden müsse.
Der Beklagte macht demgegenüber geltend, er habe seinem Kostenerstattungsantrag den Preis der Fluglinie I zu Grunde gelegt, der sich derzeit sogar auf 1.523,13 EUR für Hin- und Rückflug belaufe. Billigflüge für die Strecke F – M gebe es noch nicht.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 18.06.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die vom Kläger an den Beklagten nach dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 29.08.2002 zu erstattenden Kosten auf 2.530,24 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdegericht hat bereits mit Beschluss vom 09.01.2004 (AZ: 10 Ta 2022/03) entschieden, dass der Beklagte Anwaltskosten für die erste Instanz in Höhe der Reisekosten erstattet verlangen kann, die er hätte aufwenden müssen, um sowohl die Güteverhandlung am 10.07.2002 als auch den Kammertermin am 29.08.2002 als Partei selbst wahrzunehmen. Insoweit wird – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts unter II. des betreffenden Beschlusses (Bl. 175 bis 178 d. A.) Bezug genommen.
Im Streitfall übersteigen die zur Wahrnehmung der Gerichtstermine notwendigen fiktiven Reisekosten deutlich die vom Beklagten für die erste Instanz aufzuwendenden Anwaltskosten. Diese belaufen sich nach Ma...