Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung. Erreichbarkeit. Prozesskostenhilfe. Wohnanschrift. Aufhebung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass die Partei, der PKH bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärungen im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 26.03.2009; Aktenzeichen 7 Ca 362/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 26.03.2009 – 7 Ca 362/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.03.2005 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Nachdem das Arbeitsgericht bereits zu den Jahren 2006 und 2008 eine Prüfung vorgenommen hatte, ob sich die für die Prozesskostenhilfegewährung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert hatten und dies nach Vorlage entsprechender Dokumente verneinte, forderte das Arbeitsgericht den Kläger im Jahr 2009 erneut mehrfach auf, sich zur einer Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Die entsprechenden Aufforderungsschreiben wurden an den dem Kläger in der ersten Instanz beigeordneten Prozessbevollmächtigten versandt.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, er stehe in keinerlei Kontakt mehr zum Kläger und bat um Mitteilung einer aktuellen zustellungsfähigen Adresse des Klägers.
Mit Beschluss vom 26.03.2009 hob das Arbeitsgericht, nachdem eine Reaktion des Klägers auf die vorangegangenen Schreiben nicht erfolgt war, den Beschluss vom 10.03.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.
Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.03.2009 zugestellten, Beschluss legte dieser mit Schriftsatz vom 06.04.2009 – bei Gericht eingegangen am 07.04.2009 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung gab er an, er stehe in keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten, da dieser offensichtlich unbekannt verzogen sei. Mit Schreiben vom 13.05.2009 teilte das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, der Kläger wohne in der F. Str. 00 in B-Stadt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde gebeten, die gerichtlichen Schreiben an diese Anschrift zu senden. Am 28.05.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, er könne den Kläger auch unter der neuen Adresse nicht erreichen und die entsprechenden Schreiben seinen an ihn zurückgesandt worden.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 10.03.2005 unter Berücksichtigung von § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO zur Recht aufgehoben. Hiernach kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach erfolglos aufgefordert, mitzuteilen, ob eine wesentliche Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Aufforderungsschreiben wurden zurecht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet, da dieser ursprünglich auch die Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt hatte (vgl. BAG, Beschluss vom 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris). Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Einwand, er stehe in keinerlei Kontakt mehr zum Kläger, dieser sei offensichtlich unbekannt verzogen, ändert nichts am Vorliegen der Vorraussetzungen im Sinne des § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO. Dass der Kläger derzeit für seinen Prozessbevollmächtigten nicht erreichbar ist, bildet einen Umstand in die Risiko-Sphäre des Klägers und entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2007 – 7 Ta 265/07). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Arbeitsgericht – jedenfalls im Rahmen des Abhilfeverfahrens – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die derzeitige Meldeanschrift des Klägers mitgeteilt hat. Sollten dennoch die Schreiben des Gerichts den Kläger unter der gemeldeten Anschrift nicht erreicht haben, geht dies zur Lasten des Klägers, weil er unter der gemeldeten An...