Entscheidungsstichwort (Thema)
Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Lage der Umkleidezeiten im Betrieb als Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Lage der Umkleidezeiten im Betrieb als Arbeitszeit ist jedenfalls dann nicht offensichtlich unzuständig, wenn in einem Betrieb der Geld- und Wertdienstleistungsbranche die Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen und der Betriebsrat die Arbeitgeberin zu Verhandlungen über die Behandlung der Umkleidezeiten aufgefordert hat.
Normenkette
ArbGG § 100; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 27.07.2018; Aktenzeichen 3 BV 27/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Juli 2018 - 3 BV 27/18 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Geld- und Wertdienstleistungsbranche, das u.a. in A-STADT einen Betrieb unterhält. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der für diesen Betrieb in A-STADT gebildete Betriebsrat (nachfolgend Betriebsrat).
Die Arbeitnehmer des Betriebs in A-STADT sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Diese unterscheidet sich - so der unstreitige Vortrag der Arbeitgeberin in der Beschwerdebegründung - für die Mitarbeiter des Innendienstes und für die im Geld- und Werttransport tätigen Mitarbeiter des Außendienstes. Die Dienstkleidung für die Mitarbeiter des Außendienstes besteht aus einer dunkelbraunen Uniform mit gelben Schriftzügen. Das Logo, bestehend aus dem Namen "P." und dem Bild der Erdkugel, ist auf dem Polo-Shirt und der Jacke vorne und an den Oberarmen in kleinem Format und auf der Rückseite der Jacke in großem Format abgebildet, auf der Winterjacke nur auf der Rückseite. Die Hose hat auf beiden Seiten Seitentaschen mit dem Logo in gelber Schrift. Bei der farblich gleich gestalteten Dienstkleidung für die Mitarbeiter des Innendienstes befindet sich lediglich auf dem Poloshirt vorne klein und hinten groß der gelbe Schriftzug "P." (vgl. zum Ganzen die Lichtbilder der jew. Dienstkleidung Bl. 139 ff. und 142 f. d.A.).
Für die Beschäftigten des Betriebs in A-STADT gilt der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006 (im Folgenden MRTV, vgl. Bl. 6 f. und Bl. 144 d.A.). Unter § 4 Allgemeine Bestimmungen heißt es auszugsweise:
"1. Der Dienst beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel und endet mit Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Rückgabe der Arbeitsmittel. Betriebsrat und Arbeitgeber können im Einzelfall abweichend von dieser Regelung den Dienstbeginn und das Dienstende in einer Betriebsvereinbarung regeln."
Unter § 10 Ausrüstung und Bekleidung heißt es auszugsweise:
"1. Die für den Dienst erforderliche Ausrüstung und die erforderliche Dienstkleidung sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in ordnungsgemäßem Zustand unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Sachen im Dienst zu gebrauchen. Zum Gebrauch außer Dienst ist er ohne ausdrückliche Genehmigung der Betriebsleitung nicht befugt."
Den Arbeitnehmern steht es frei, ob sie die Dienstkleidung zu Hause an- und ablegen oder im Betrieb, wo nach einem Umzug in neue Räumlichkeiten seit Oktober 2017 Umkleiden und Spinde zur Verfügung stehen.
Die Rechts- bzw. Funktionsvorgänger der Betriebsparteien haben unter dem 27. Oktober 2014 eine "Betriebsvereinbarung Arbeitszeit" geschlossen (Bl. 64 - 71 d.A.), die zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. In der Präambel dieser Betriebsvereinbarung heißt es auszugsweise:
"Arbeitgeber und Betriebsrat wollen gemeinsam die Verteilung der Arbeitszeit und die Dienstplangestaltung regeln. Sie verfolgen damit das Ziel, durch eine flexible Gestaltung die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und den Bedürfnissen der Arbeitnehmer an einer individuellen Gestaltung und besseren Planbarkeit der Arbeitszeit Rechnung zu tragen."
Nach § 1 Geltungsbereich gilt die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit
"für alle gewerblich Beschäftigten des Unternehmens im mobilen Dienst (Mitarbeiter Geld- und Werttransport)."
§ 2 regelt die Arbeitszeit, insbesondere die Verteilung der monatlichen Vertragsstunden auf fünf oder sechs Arbeitstage pro Woche, § 3 Pausen, § 4 Verpflegungsstopps, § 5 Arbeitszeitkonten, § 6 Dienstpläne und Tourenplanung, § 7 Rufbereitschaft, § 8 Samstags-Dienste und die §§ 9 bis 11 treffen Übergangs- und Schlussbestimmungen. Ausdrückliche Regelungen zum Beginn und zur Beendigung der Arbeitszeit mit Blick auf Umkleidezeiten finden sich in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit nicht. Die Betriebsvereinbarung besteht ungekündigt fort.
Am 2. Mai 2016 hat das Arbeitsgericht Trier in einem Verfahren derselben Beteiligten (Az. - 3 BV 15/16 -) eine Einigungsstell...