Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Verweisungsbeschluss. Örtliche Zuständigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Beschlüsse der Arbeitsgerichte über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar und eine dagegen erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
2. Die grundsätzliche Bindungswirkung eines Beschlusses über die örtliche Zuständigkeit entfällt ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist.
Normenkette
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 07.11.2005; Aktenzeichen 8 Ca 2408/05) |
Tenor
1. Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.11.2005 – 8 Ca 2408/05 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Der Beschwerdewert wird auf 400,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger verfolgt mit seiner gegen die Firma C. GmbH, C-Straße, C-Stadt am 13.10.2005 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage Ansprüche wegen Überstundenvergütung und Auslöse in Höhe von 13.920,00 EUR nebst fünf Prozent Zinsen.
Das Arbeitsgericht wies mit Schreiben vom 20.10.2005 auf seine Absicht zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Leipzig hin, sofern die Beklagte nicht eine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO unterhalte. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 27.10.2005 Stellung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe sämtliche vertragscharakteristischen Tätigkeiten aus dem Arbeitsvertrag von X-Stadt aus erbracht. Er sei dort angestellt gewesen und habe Möbel von der im Möbelhaus Y. in X-Stadt angesiedelten Filiale abgeholt, zu den jeweiligen Kunden gebracht und auch dort montiert. Allein die Verdienstabrechnungen seien von C-Stadt aus erstellt worden. Den Sitz der Firma C. GmbH kenne er nicht. Hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass die Tätigkeit des Antragsstellers mit einem Außendienstmitarbeiter vergleichbar sei, sodass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Wohnsitzgericht maßgebend wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf das Schreiben des Klägers vom 27.10.2005 (Bl. 21 bis 22 d. A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 07.11.2005 erklärte sich das Arbeitsgericht Ludwigshafen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Leipzig. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 25 bis 26 d. A.) wird verwiesen.
Hiergegen richtet sich die, am 16.11.2005 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erhobene Beschwerde, die im wesentlichen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet, auf einen falschen Vortrag der Beklagten zum Fehlen einer Niederlassung in X-Stadt abstellt und betont, dass die Beklagte in ihrer Niederlassung in X-Stadt über einen eigenen Raum verfüge.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.11.2005 (Bl. 1 und 2 d. A.) verwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtslage durch das Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 28.11.2005 hingewiesen. Er nahm mit Schreiben vom 02.12.2005 (Bl. 45 d. A.) Stellung.
Entscheidungsgründe
II.
Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nach ausdrücklicher Maßgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht statthaft ist. Danach sind Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 GVG über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar.
Eine Korrektur kommt ausnahmsweise durch das Adressatgericht in Betracht, das bei greifbar gesetzeswidrigen Verweisungsbeschlüssen sowohl weiter- als auch zurückverweisen kann, weil keine Bindungswirkung eintritt (vgl. Schwab/WethWalker, Arbeitsgerichtsgesetz, § 48 Rz. 108; HWK/Ziemann, Arbeitsgerichtsgesetz, § 48 Rz. 80). Schon mit Rücksicht hierauf scheidet die Zulassung einer außerordentliche Beschwerdemöglichkeit bei rechtsfehlerhaften Beschlüssen über die örtliche Zuständigkeit aus. Selbst wenn man mit dem Kläger anderer Auffassung wäre, so sind die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde nicht gegeben. Der im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Rechtsbehelf der außerordentlichen sofortigen Beschwerde ist auf Ausnahmefälle krassen Unrecht beschränkt. Das ist anzunehmen, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Es reicht nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung lediglich als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. BAG Beschluss vom 19.06.2002 – 2 AZB 9/02 –; LAG Köln vom 09.12.1995 – 6 Ta 160/95 – = LAGE § 57 ArbGG 1979 Nr. 1 sowie Beschluss vom 28.07.2005 – 6 Ta 192/05 –).
Der angefochtene Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts entbehrt weder einer rechtlichen Grundlage, noch ist er dem Gesetz inhaltlich frem...