Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung. Kurzarbeit. Weiterbeschäftigung. Zwangsvollstreckungsverfahren. Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach Erledigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird durch das erstinstanzliche Urteil die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers „an der Stanzmaschine” verurteilt, muss sie dem Kläger gerade diese Beschäftigung anbieten. Durch ein Angebot einer Weiterbeschäftigung an einer anderen Maschine kommt die Beklagte nicht dem Urteil des Arbeitsgerichts nach. Der Tenor des Urteils kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch die Formulierung „als Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine zu den bisher geltenden Bedingungen” der Beklagten die Option offen gehalten werden sollte, dem Kläger im Wege des Direktionsrechts einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.
2. Zwar ist die Vollstreckung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den ausgeurteilten Bedingungen nicht mehr möglich ist. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn bei Kurzarbeit zeitweise im Einmannbetrieb gearbeitet wird.
Normenkette
ZPO §§ 888, 91a
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 15.10.2009; Aktenzeichen 6 Ca 832/08) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21. Oktober 2009 wird der Beschluss des Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 15. Oktober 2009 abgeändert:
Die Beklagte hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 15. Oktober 2009, durch den ihm nach Erledigung die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt wurden.
Der Kläger war seit dem 3. Juli 1995 bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrags vom 3. Juli 1995 bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von durchschnittlich 2.200,– EUR beschäftigt. § 1 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags lautet:
„Durch entsprechende innerbetriebliche Ausbildung soll der Arbeitnehmer längerfristig zum eigenverantwortlich arbeitenden Maschinenbediener an den vorhandenen CNC-Maschinen ausgebildet werden. Er hat jedoch vor, während und auch nach Ausbildung zum Maschinenbediener alle ihm zumutbaren und nach den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers anfallenden Arbeiten zu erledigen.”
Unter dem 24. Mai 2007 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Kündigung aus. Im vom Kläger eingeleiteten Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau einigten sich die Parteien auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Seit der Rückkehr des Klägers an seinen Arbeitsplatz wurde er von der Beklagten an einer Stanzmaschine eingesetzt.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 28. Februar 2009.
Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage und begehrte darüber hinaus für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag seine Weiterbeschäftigung „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Produktionsleiter an der Stanzmaschine zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus”. Diesen Antrag korrigierte der Kläger im erstinstanzlichen Kammertermin vom 10. März 2009 dahin gehend, dass er nunmehr seine Weiterbeschäftigung als „Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine zu den bisher geltenden Bedingungen” beantragte.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – stellte durch Urteil vom 21. April 2009 (Bl. 128 ff. d. A.) – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. April 2009 (Bl. 139 d. A.) – fest, dass „die Kündigung der Beklagten vom 17.09.2008 das Arbeitsverhältnis weder mit Zugang noch mit Ablauf des 29.02.2009 beendet hat”. Des Weiteren verurteilte das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – die Beklagte,
den Kläger bis zum Abschluss des Verfahrens als Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2009 beantragte die Beklagte die Berichtigung des Urteilstenors auch dahin gehend, „dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger bis zum Abschluss des Verfahrens als Maschinenarbeiter zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen”.
Über diesen Berichtigungsantrag wurde seitens des Arbeitsgerichts bis zum Abschluss des Rechtsstreits nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009 legte die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 21. April 2009 ein. Im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht am 24. September 2009 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Bl. 336 d. A.):
- „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 17.09.2008 zum 28.02.2009 sein Ende gefu...