Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafe. Vermögensfähigkeit des Betriebsrats. Partielle Vermögensfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat ist auch hinsichtlich der Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit dem Arbeitgeber nicht vermögens- und rechtsfähig. Die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe aufgrund einer gerichtlichen Vereinbarung in einem Beschlussverfahren kann der Betriebsrat nicht durchsetzen.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1-2, § 80 Abs. 3, § 23 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 29.10.2002; Aktenzeichen 3 BV 23/02 TR)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 29.09.2004; Aktenzeichen 1 ABR 30/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen denBeschluss desArbeitsgerichts Trier vom29.10.2002 – 3 BV 23/02 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Betriebsrat aus einem vor dem Arbeitsgericht vereinbarten Vergleich die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen kann. Vor dem Arbeitsgericht Trier schlossen die Beteiligten in dem Verfahren 3 BVGa 7/01 am11.12.2001 einen Vergleich. Dieser lautet unter Ziffer 1 wörtlich:

„Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,– DM für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung die ab dem 13.12.2001 bis zum 31.01.2002 geltenden Dienstpläne in ihrer Betriebsstätte in T nur durchzuführen, Arbeitnehmer zur Einhaltung von Dienstplänen aufzufordern oder deren Arbeitsleistung entsprechend Dienstplänen zu dulden, denen der Antragsteller zugestimmt hat oder die Gegenstand der ersten Sitzung einer Einigungsstelle in dieser Angelegenheit waren”.

Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, die Arbeitgeberin habe in einer Vielzahl von Fällen vorsätzlich die Verpflichtungen aus dem Vergleich missachtet. Sie habe in der Zeit vom 27.12. bis 01.02.2001 85 Einzelschichten von Mitarbeitern abgefordert und entgegen genommen aufgrund eines Schichtplanes, zu dem er seine Zustimmung nicht erteilt habe. Auch habe die Arbeitgeberin in der Zeit vom 20.12.2001 bis 26.12.2001 in 23 Fällen einzelne Mitarbeiter aufgefordert, länger als im Dienstplan vorgesehen, zu arbeiten. Zumindest habe sie die längere Arbeitszeit geduldet. Hierzu hat der Betriebsrat mit der Antragsschrift (vgl. Bl. 5 d. A.) eine entsprechende tatsächliche Konkretisierung vorgelegt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, durch diesen Verstoß in 108 Einzelfällen sei ein Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 1.080.000,– DM entspricht 552.195,23 EUR verwirkt. Hieraus hat er zunächst eine Teilforderung in Höhe von 25.000,– EUR geltend gemacht.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an den Antragsteller als Vertragsstrafe für die Verstöße gegen den Vergleich vom 11.12.2001 – 3 BVGa 7/01 – 25.000,– EUR zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Vertragsstrafenanspruch sei wegen Rechtsmissbrauch nicht durchsetzbar. Der Betriebsrat habe gegen das Verbot, seine Mitbestimmungsrechte von sachfremden Erwägungen abhängig zu machen, verstoßen. Außerdem sei der Betriebsrat nicht vermögensfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2002 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der wesentlichen Begründung, der Betriebsrat sei nicht vermögensfähig. Eine Umdeutung des Antrags in ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der im Vergleich übernommenen Verpflichtung, welches an die öffentliche Hand zu zahlen wäre, komme nicht in Betracht.

Gegen den dem Betriebsrat am 06.12.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.12.2002 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Beschwerde. Der Betriebsrat hat seine Beschwerde mit am 05.02.2003 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er beantragt zunächst eine Rubrumsberichtigung der Arbeitgeberin, da die Firma C … GmbH & Co. KG mit Wirkung vom 01.01.2003 den Betrieb der Beklagten übernommen habe.

Im Übrigen vertritt er die Auffassung, zur Durchsetzung der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungsrechte sei der Betriebsrat partiell vermögensfähig. Es müsse die Möglichkeit geben, durch Vertragsstrafenvereinbarungen den Arbeitgeber nachhaltig zur Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte anzuhalten.

Auf Hinweise des Gerichts wegen der Bestimmtheit der geltend gemachten Forderung erklärt der Betriebsrat, er mache die Teilforderung in der Reihenfolge der zeitlichen Verstöße, wie sie in der Antragsschrift bezeichnet werden, geltend.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2002 – 3 BV 23/02 – wird die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Verstöße gegen den Vergleich vom 11.12.2001 – 3 BVGa 7/01 – 25.000,– EUR zu zahlen

  1. als Vertragsstrafe an den Antragsteller,

    hilfsweise

  2. als Vertragsstrafe auf ein vom Antragsteller zu bezeichnendes Konto zur Bildung eines Dispositionsfonds des Antragstellers für die Erfüllung s...

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