Entscheidungsstichwort (Thema)
Äußerung. Gegenstandswert. Klage auf Unterlassung. Streitwert. Unterlassung. Verfügung, einstweilige. Gegenstandswert – einstweilige Verfügung. Unterlassen von Äußerungen
Leitsatz (amtlich)
1. Begehrt ein Verfügungskläger die künftige Unterlassung bestimmter Äußerungen, durch die er nicht nur seine Ehre und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, sondern durch die er auch seinen Arbeitsplatz zu verlieren fürchtet, macht er damit einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch (Schutz der Ehre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) sowie einen vermögensrechtlichen Anspruch (Bestand des Arbeitsverhältnisses) geltend.
2. Bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit kommt in einem solchen Fall neben § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 2 GKG für den nichtvermögensrechtlichen Teil nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO für den vermögensrechtlichen Teil ein eigener Wert in Betracht, wobei nach § 48 Abs. 4 GKG nur der höhrere Anspruch maßgebend ist. Den Umständen des Einzelfalls ist Rechnung zu tragen.
Normenkette
GKG § 48 Abs. 1-2, 4; RVG § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 3; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 30.07.2007; Aktenzeichen 4 Ga 14/07) |
ArbG Trier (Beschluss vom 13.07.2007; Aktenzeichen 4 Ga 14/07) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.07.2007 – 4 Ga 14/07 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird auf 4.000,00 Euro für das Verfahren und auf 6.000,00 Euro für den Vergleich festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 5/8 zu tragen.
4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für eine einstweilige Verfügung, mit der verlangt wurde, bestimmte Äußerungen in Zukunft zu unterlassen.
Der Antragsteller ist der Vorgesetzte der Antragsgegnerin. Mit seinem Antrag verlangte er von der Antragsgegnerin, die von ihr in einem Schreiben an die Geschäftsführung vom 08.01.2007 aufgestellten Behauptungen in Zukunft zu unterlassen. Der Antragsteller befürchtete, durch die Äußerungen der Antragsgegnerin seinen Arbeitsplatz zu verlieren und fühlte sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seiner Ehre verletzt.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch nachfolgenden Vergleich vom 13.06.2007 erledigt:
”Die Beklagte enthält sich zukünftig sämtlicher folgender Äußerungen (wörtlich oder sinngemäß):
- ”Der Kläger erpresst sich private Gefälligkeiten (Schwarzarbeit oder Zigarettenbeschaffung) immer mit der gleichen Art, dass er es schon geschafft hat, dass einige Mitarbeiter, zum Beispiel M. B. O. oder D. A. gehen mussten und wenn nicht … es bei „normalen” Arbeitern eine Leichtigkeit sei, diese zu entfernen.”
- ”Der Kläger habe gesagt, er halte seinen Bereich sauber, da lasse er sich von S. und dem Wichser H. nicht in die Karten schauen, denn diese seien dumm wie Scheiße.”
- ”Der Kläger habe der Beklagten vorgeschlagen, mal eine Nachtschicht zu machen, weil er dann auch kommen würde, es gäbe ja genügend gemütliche Plätze für uns zwei.”
- Die Beklagte nimmt die Vorhalte „Wichser”, „dumm wie Scheiße” zurück und entschuldigt sich hierfür ausdrücklich.
Die Beklagte stellt klar, dass keinerlei Ehrabträglichkeiten gegenüber dem Kläger persönlich beabsichtigt waren und entschuldigt sich für jedwede empfundene Ehrabträglichkeit gegenüber dem Kläger ausdrücklich.
…”
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000,00 Euro für das Verfahren und auf 3.000,00 Euro für den Vergleich festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 01.08.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 8.645,00 Euro festzusetzen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer habe im einstweiligen Verfügungsverfahren das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt seines Arbeitsplatzes im Vor gestanden. Dieses wirtschaftliche Interesse entspreche seinem Vierteljahresverdienst in Höhe von 8.645,00 Euro. Aber auch die ehrverletzenden Äußerungen der Antragsgegnerin rechtfertigten eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 6.000,00 Euro, da deren Äußerungen unterschiedlicher Natur gewesen seien und in keinerlei Zusammenhang gestanden hätten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zu einem Teil Erfolg.
Der Gegenstandswert der anwal...