Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch. Gegenstandswert. Mitbestimmungsrecht. Überstunden. Verfügung, einstweilige. Mitbestimmung bei Überstunden und Auskunftsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Im Zusammenhang mit der Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und des Auskunftsanspruchs aus § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen.
Normenkette
BetrVG § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 29.03.2007; Aktenzeichen 1 BVGa 2/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.03.2007 – 1 BVGa 2/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und des Auskunftsanspruchs aus § 80 Abs. 2 BetrVG.
Der Antragsteller, der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin), die ein Seniorenheim betreibt, hat das vorliegende Beschlussverfahren mit Antrag vom 12.02.2007 eingeleitet. Im Wege der einstweiligen Verfügung hat er darin die Feststellung eines Auskunftsanspruchs aus § 80 Abs. 2 BetrVG (Antrag Ziffer 5) und mit vier weiteren Anträgen die Wahrung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bzw. seiner Rechte aus der Betriebsvereinbarung vom 5./6. April 2006 (Anträge Ziffer 1, 3, 4 und 6) begehrt. Die letztgenannten Anträge stehen im Zusammenhang mit der Leistung von Überstunden durch die Beschäftigten.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 27.02.2007 erledigt. In diesem verpflichtete sich die Arbeitgeberin, zukünftig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Anordnung der Überstunden ab der „gelben Phase” der Betriebsvereinbarung vom 5./6. April 2006 zu beachten.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.03.2007 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 18.04.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 16.000,00 Euro festzusetzen, da jeder der fünf Anträge gesondert zu bewerten sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt auch den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro. Letzteres ergibt sich unter Zugrundelegung der in der Beschwerdeschrift vom 18.04.2007 begehrten Festsetzung des Gegenstandswertes auf 16.000,00 Euro, die eine Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands erst ermöglicht und daher als von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels zwingend notwendig ist. Die Beschwerde ist somit zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit hat das Arbeitsgericht zu Recht auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen das § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.
Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 – 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 Ta 50/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest. Die Bestimmung des Gegenstandswertes richtet sich daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn der im Verfahren erhobene Anspruch auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung beruht bzw. nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 Ta 50/07). Dies ist bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch und dem geltend gemachten Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Fall. Diese beruhen auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und sind auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Im Übrigen...