Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung. Gegenstandswert. Hilfswert. Mitbestimmungsrecht. Streitwert. Verfügung, einstweilige. Mitbestimmung bei Einstellungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 99 BetrVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen.

2. Werden vom Betriebsrat eine Vielzahl von einschlägigen Verstößen des Arbeitgebers in der Vergangenheit geltend gemacht, so spricht dies für eine Erhöhung des Hilfswertes von 4.000,00 Euro.

3. Wird der Unterlassungsanspruch im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgt, so spricht dies für die Vornahme eines Abschlags bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.

 

Normenkette

BetrVG § 99; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 11.07.2007; Aktenzeichen 6 BVGa 6/07)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens vom 11.07.2007 – 6 BVGa 6/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Unterlassungsantrag zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 99 BetrVG im einstweiligen Rechtsschutz.

Der Antragsteller, der Betriebsrat des Antragsgegners (im Folgenden Arbeitgeber), hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, Einstellungen von Arbeitnehmern vorzunehmen, solange er seine Zustimmung dazu nicht erteilt hat, diese Zustimmung nicht arbeitsgerichtlich ersetzt worden ist oder nicht eine vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG durchgeführt worden ist.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 28.06.2007 erledigt. In diesem verpflichtete sich der Arbeitgeber, zukünftig die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 99 BetrVG zu wahren.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.07.2007 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf mindestens 8.000,00 Euro festzusetzen.

Nach ihrer Auffassung sei das Verfahren aufgrund der Vielzahl der Verstöße des Arbeitgebers gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG in der Vergangenheit und seiner Weigerung, das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auch in der Zukunft zu beachten, für die Beteiligten von erheblicher Bedeutung gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit hat das Arbeitsgericht zu Recht auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen das § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 – 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 Ta 50/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest. Die Bestimmung des Gegenstandswertes richtet sich daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Bei dem hier gestellten Unterlassungsantrag zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts aus § 99 BetrVG handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand (vgl. im Zusammenhang mit der Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 – 1 Ta 173/07 sowie zum Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 – 1 Ta 116/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2007 – 1 Ta 162/07). Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats beruht vorliegend auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG

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