Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedürftigkeit, wirtschaftliche. Partei. Verbraucherinsolvenzverfahren. Verbraucherinsolvenz und Prozesskostenhilfeverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Ist im Prozesskostenhilfeverfahren das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, ist es sinnvoll und notwendig, die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht alleine, sondern neben dem Eröffnungsbeschluss über das Insolvenzverfahren als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 27.04.2006; Aktenzeichen 3 Ca 325/06) |
Tenor
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.04.2006 – 3 Ca 325/06 – wird teilweise abgeändert:
2. Die Höhe der festgesetzten monatlichen Raten beträgt 30,– EUR statt 95,– EUR.
Gründe
I.
Dem Kläger wurde für den erstinstanzlichen Rechtszug für das Verfahren 3 Ca 325/06 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen, dessen Gegenstand unter anderem die Anfechtung einer ordentlichen Kündigung war, durch Beschluss vom 27.04.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts für einen Teil der Streitgegenstände bewilligt mit der Maßgabe, dass eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 95,– EUR angeordnet wurde; der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wurde zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Bl. 30, 31 d. A. Bezug genommen. Nachdem der Beschluss am 05.05.2006 dem Klägervertreter zugestellt worden war, hat dieser durch am 22.05.2006 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die sich ausdrücklich allein gegen die Festsetzung der monatlichen Ratenzahlung richtet. Er hat die Beschwerde damit begründet, dass über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 03.05.2006 das vereinfachte Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden ist, so dass der Kläger nicht in der Lage sei, Ratenzahlungen zu leisten. Hinsichtlich des Insolvenzeröffnungsbeschlusses wird auf Bl. 45, 46 d. A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 07.08.2006, hinsichtlich dessen weiteren Inhalt auf Bl. 49 bis 51 d. A. Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Stellung genommen und mit ausführlicher Begründung eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 30,– EUR für angemessen erachtet, nachdem die vom Vormundschaftsgericht durch das Amtsgericht Ludwigshafen für den Beschwerdeführer zur Betreuung bestellten Rechtsanwältin, Frau Dr. X., Einkommensnachweise mit Schriftsatz vom 15.08.2006 (Bl. 49, 30-49 des Prozesskostenhilfebeiheftes) vorgelegt hatte. Hinsichtlich der inhaltlichen Darstellung und Berechnung der Auffassung der Bezirksrevisorin wird auf Bl. 50 – 52 Prozesskostenbeihilfeheftes Bezug genommen.
Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11.09.2006 mitgeteilt, dass der Kläger mit einer Ratenzahlung in Höhe von 30,– EUR monatlich einverstanden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, ist also statthaft; sie erweist sich auch im Übrigen insgesamt als zulässig.
Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
Denn vorliegend ist aufgrund des tatsächlichen Vorbringens im Beschwerdeverfahren, aufgrund der insbesondere von der zur Betreuerin bestellten Frau Rechtsanwältin Dr. X. vorgelegten Belege und der ausführlichen Stellungnahme und Berechnung der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz davon auszugehen, dass lediglich eine Ratenzahlung in Höhe von 30,– EUR festzusetzen ist. Hinsichtlich der Berechnung dieses Betrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 30 bis 52 des Prozesskostenbeihilfeheftes Bezug genommen. Insoweit wird ausdrücklich die Auffassung der Bezirksrevisorin geteilt, dass dann, wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, es sinnvoll und notwendig ist, die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht alleine, sondern neben dem Eröffnungsbeschluss über das Insolvenzverfahren als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen. Denn mit Verfahrenseröffnung muss der Schuldner grundsätzlich sein gesamtes pfändbares Vermögen an den eingesetzten Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abtreten. Er ist insoweit bei allen Angaben nicht anders als im arbeitsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren umfassend zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet; wenn das Insolvenzgericht von der Zahlungsunfähigkeit ausgeht, besteht keine vernünftige Veranlassung, dies als nicht zutreffend anzusehen. Nachdem der Kläger ausdrücklich mit der von der Bezirksrevisorin mit vernünftiger Begründung vorgeschlagenen Zahlung einverstanden ist, ...