Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 18.08.1999; Aktenzeichen 1 Ca 3787/97) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss vom 18.08.1999 – AZ: 1 Ca 3787/97 – Arbeitsgericht Koblenz – aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 2.122,80 festgesetzt.
Tatbestand
1.
Durch Urteil vom 17.06.1999 ist die Berufung des Beklagten gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes Koblenz als unzulässig, mangels einer Berufungsbegründung, verworfen worden. Der Antragsteller, welcher für den Beklagten unter dem 11.12.1998 Berufung eingelegt hatte, hat mit Schreiben vom 05.02.1999 mitgeteilt, dass er den Berufungskläger/Beklagten nicht mehr vertrete.
Mit Schreiben vom 12.04.1999 hat der Antragsteller beantragt,
die nachfolgend spezifizierten Kosten sowie nicht erfassten Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse gemäß § 19 BRAGO festzusetzen und auszusprechen, dass diese Kosten mit 4 v. H. ab dem Eingang dieses Antrages zu verzinsen sind.
Zusätzlich waren DM 11,– an Gerichtskosten aufgestempelt worden. Dieser Antrag, gerichtet an das Arbeitsgericht Koblenz ist nach Rückgabe der Akte durch das LAG Rheinland-Pfalz unter dem 28.07.1999 formlos mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme dem Beschwerdeführer zugeschickt worden.
Eine Stellungnahme seitens des Beklagten ging nicht ein, woraufhin unter dem 18.08.1999 der angegriffene Beschluss ergangen ist, wonach die an Rechtsanwälte B. zu zahlende Vergütung auf DM 2.206,30 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.04.1999 festgesetzt und die Kosten dieses Verfahrens dem Beklagten auferlegt worden sind.
Laut Zustellungsurkunde (Bl. 283 d. A.) ist der Beschluss dem Beklagten persönlich am 25.08.1999 ausgehändigt worden.
Die sofortige Beschwerde ist am 07.09.1999 beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Nach Stellungnahme der Rechtsanwälte B. u. Koll. hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichtes die Sache zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Wegen der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf das Schreiben vom 07.09.1999 (Bl. 289–290 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
2.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil sie innerhalb der 2-Wochen-Frist bei Gericht eingereicht worden ist.
Die sofortige Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil der Beschwerdeführer sogenannte nicht gebührenrechtliche Einwendungen vorbringt, die in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 5 BRAGO zu berücksichtigen sind. Gebührenrechtliche Einwendungen liegen dann vor, wenn geltend gemacht wird, die geforderte Vergütung sei nach den Vorschriften der BRAGO nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden. Dies wäre dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht hätte, dass der Wert des Streitgegenstandes zu hoch angesetzt worden sei, dass eine Gebühr nicht entstanden sei oder aber das keine Fälligkeit der Vergütung vorliege. All dies behauptet der Beschwerdeführer nicht, sondern wendet ein, dass die Rechtsanwälte B. u. Koll. das Mandat zu Unzeit oder nachvollziehbaren Grund niedergelegt und dadurch Unkosten verursacht hätten und Schadenersatzforderungen aus anderen Verfahren bestünden, wobei der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, ob die behaupteten Schadenersatzforderungen auch in der Person des Beschwerdeführers entstanden sein könnten. Behauptet der Auftraggeber, hier der Beklagte, dass der antragstellende Rechtsanwalt seinen Vertrag schlecht erfüllt habe, so sind hier Einwendungen in der Diskussion, die nicht gebührenrechtlicher Natur sind und deshalb auch im hiesigen Verfahren berücksichtigt bleiben müssen.
Der Wortlaut des § 19 Abs. 5 BRAGO spricht zwar davon, dass die Festsetzung abzulehnen ist, so dass man annehmen könnte, dass die dort aufgeführten Einwendungen oder Einreden nur Berücksichtigung finden könnten, wenn sie bereits vor Beschlussfassung dem Gericht mitgeteilt worden sind.
Eine derartige Sicht lässt sich indes mit § 570 ZPO, der auf dieses Beschwerdeverfahren anwendbar ist, § 11 Abs. 1 RPflG, nicht vereinbaren, wonach die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann. Aus diesem Grund kann eine Abänderung des Beschlusses auch dann vorgenommen werden, wenn die Einwendungen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden.
Der Beschluss ist demgemäß aufzuheben und eine Festsetzung noch nicht vorzunehmen.
Auf die mögliche Verletzung des Anhörungsrechts nach § 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO – ein Nachweis für den tatsächlichen Zugang des Gerichts Schreibens vom 28.07.1997 und des Antrages auf Festsetzungen ist in der Akte nicht vorhanden- kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an, obwohl auch mit dem angefochtenen Beschluss die ausstehende Anhörung noch nicht nachgeholt worden ist, da sich aus diesem letztlich nur die Endsumme der Forderung und nicht deren Zusammensetzung ergibt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist nach der Höhe der insgesamt festgesetzten Kosten zu bemessen, die der Beschwerdeführer nicht zahlen will.
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, § 78 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
Untersch...