Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsfestsetzung

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 12.03.1993; Aktenzeichen 3 Ca 2278/92)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Festbeschluß des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.03.1993 – 3 Ca 2278/92 – wird

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der seit 05.11.1990 als technischer Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigte Kläger erhob unter dem 20.10.1992 beim Arbeitsgericht Koblenz gegen eine unter dem 05.10.1992 ausgesprochene ordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage und beantragte zugleich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe.

Durch Beschluß vom 04.12.1992 wurde dem Kläger ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes bewilligt.

Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten teilten durch ein am 07.12.1992 beim Arbeitsgericht eingegangenes Telefax mit, daß sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten. Eine Kopie der Vergleichsvereinbarung (Bl. 36 d.A.) war beigefügt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragte unter dem 08.03.1993 – Eingang 10.03.1991 – die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen auf der Basis des auch von der Staatskasse anerkannten Gegenstandswertes in Höhe von 7.800,– DM.

Neben einer Prozeßgebühr wurde unter dem 12.03.1993 auch eine Vergleichsgebühr in Höhe von 350,– DM festgesetzt. Die Vergütungsfestsetzung wurde der Bezirksrevisorin ausweislich des Abvermerks (Bl. 60 d.A.) nach entsprechender Aufforderung ihrerseits übersandt. Diese regte in ihrem Schreiben vom 13.04.1993 eine Abänderung der Vergütungsfestsetzung vom 12.03.1993 auf 444,60 DM an. Zugleich wurde hilfsweise gegen die Vergütungsfestsetzung vom 12.03.1993

Erinnerung

eingelegt mit dem Antrag, die Vergütung des beigeordneten Prozeßbevollmächtigten des Klägers neu auf 444,60 DM festzusetzen und den überzahlten Betrag von 399,– DM zurückzufordern.

Zur Begründung führt die Bezirksrevisorin aus,

bei einem außergerichtlichen Vergleich stünde den Prozeßbevollmächtigten der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei, aus der Landeskasse eine Vergleichsgebühr nicht zu (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.08.1987 – 1 Ta 150/87 –).

Der Prozeßbevollmächtigte hält in seiner Stellungnahme vom 26.04.1993 dagegen,

es könne gebührenrechtlich keinen Unterschied machen, ob ein außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden sei.

Die Bezirksrevisorin nahm in ihrem Schreiben vom 19.05.1993 Stellung unter Bezugnahme auf ihr vorerwähntes Schreiben.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 10.08.1993 der Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen die Vergütungsfestsetzung vom 09.03.1993 nicht stattgegeben und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung im einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichtes (Bl. 67 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die durch Vorlage der Erinnerung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entstandene Beschwerde ist gemäß §§ 128 Abs. 4 BRAGO, 21, 11 Abs. 2 RPflG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthaft. Sie ist im übrigen auch zulässig, da der Beschwerdewert 100,– DM übersteigt (§ 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Mit dem Arbeitsgericht ist die unter dem 12.03.1993 erfolgte Vergütungsfestsetzung einschließlich der zugrundeliegenden Kostenberechnung nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin ist dem beigeordneten Rechtsanwalt auch dann eine Vergleichsgebühr nach § 121 BRAGO zu gewähren, wenn der Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich auch ohne Mitwirkung des Gerichts seine Erledigung gefunden hat.

Die nunmehr auch für Beschwerden zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts hält die von der Bezirksrevisorin unter Bezugnahme auf den Beschluß des Landesarbeitsgerichts (Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.08.1987 – 1 Ta 150/87–) vertretene Rechtsansicht, wonach für einen außergerichtlichen Vergleich keine Vergleichsgebühr aus der Landeskasse zu zahlen sei, nicht für zutreffend. Dem zitierten Beschluß (Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 07.08.1987, a.a.O., S 5) lag die Befürchtung zugrunde, daß es in der Macht der Parteien stünde, Ansprüche gegen die Staatskasse zu schaffen, wenn es ohne Mitwirkung des Gerichts zu einer außergerichtlichen Regelung beliebiger Forderungen käme. Die Existenz und Bewertung der mitverglichenen Forderungen wären im „Kostenfestsetzungsverfahren” nicht mehr nachprüfbar.

Diese Gründe vermögen nicht zu überzeugen.

Der Prozeßbevollmächtigte ist dem Kläger zur Geltendmachung eines bestimmten Rechtes – hier der Unwirksamkeit einer Kündigung – für die Instanz beigeordnet. Diese Beiordnung umfaßt – falls (wie vorliegend) keine Einschränkung gemacht wurde – die Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter für den gesamten Rechtsstreit (vgl. auch Zöller ZPO 17. Auflage, § 121 Rz 27). Für den Prozeßbevollmächtigten entstehen kraft Beiordnung Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten (vgl. Schneider MDR 88, 282). Wird über das eingeklagte ...

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