Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinreichende Erfolgsaussichten. Folgen bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage auf eine – möglicherweise der Höhe nach nicht erweisbare – vereinbarte Stundenvergütung bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn der Arbeitgeber gegen das Nachweisgesetz verstoßen hat.
Normenkette
NachwG § 2; ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 13.06.2003; Aktenzeichen 2 Ca 184/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird derBeschluss desArbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom13.06.2003 -2 Ca 184/03 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.07.2003 teilweise wie folgt abgeändert:
Über die im Nichtabhilfebeschluss vom 25.07.2003 gewährte Prozesskostenhilfe hinaus wird dem Beklagten für einen auf 2.585,28 EUR begrenzten Widerklagestreitwert Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H., C-Stadt bewilligt. Die angeordnete Ratenzahlung erstreckt sich auf die erweiterte Gewährung.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beklagte (Beschwerdeführer) erstrebt mit seiner Beschwerde die Bewilligung weitergehender Prozesskostenhilfe.
Für seine am 20.03.2003 erhobene und im Laufe des Verfahrens erweiterte Widerklage beantragte der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Nach Maßgabe der gestellten Haupt- und Hilfsanträge begehrt der Beschwerdeführer die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über den Zeitraum vom 09.03.2002 bis 03.06.2002; ferner die Zahlung von 6.545,61 EUR brutto bzw. hilfsweise 5.156,48 EUR brutto abzüglich geleisteter 1.890,00 EUR netto für die Monate März und April 2002 sowie 2.401,25 EUR netto aus einer Überweisung vom 06.11.2002 nebst Zinsen. Schließlich wird Urlaubsabgeltung in Höhe von 606,08 EUR bzw. von 476,80 EUR nebst Zinsen gefordert. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Arbeitsvertrag sei entgegen den Anforderungen des Nachweisgesetzes nicht schriftlich gefasst worden. Der Kläger habe mit „übertariflicher” Bezahlung geworben. Es sei von 9,47 EUR brutto Stundenlohn und nicht von einem diesbezüglichen DM – Stundenlohn auszugehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der Euro die maßgebliche Währung gewesen. Zumindest seien 7,45 EUR brutto zu zahlen. Hierbei orientiere er – der Beklagte – sich an den Vergütungen der Z., für die der Kläger als Subunternehmer tätig sei. Die bisherigen Zahlungen und Abrechnungen seien schwerlich nachzuvollziehen. Da der Kläger mit „übertariflicher” Bezahlung geworben habe, wirke sich dies auch auf den abzurechnenden Teilurlaub aus.
Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 13.06.2003 – 2 Ca 184/03 – mangels Erfolgsaussichten ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Abrechnungsbegehren sei erfüllt. Da der Kläger von März bis Juni nur einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 3.349,98 EUR brutto und einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 3,5 Arbeitstage in Höhe von 135,52 EUR brutto habe, sei die diesbezüglich Forderung des Beklagten durch Nettozahlungen in Höhe von 4.291,35 EUR erfüllt.
Auf die Begründung des Beschlusses vom 13.06.2003 – 2 Ca 184/03 – (Bl. 59 – 61) d. A. wird verwiesen.
Gegen den am 04.07.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.07.2003 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
Zur Begründung wurde ausgeführt,
das Gericht unterstelle in vorweggenommener Beweiswürdigung ohne Anhörung der von der Klägerseite (Widerbeklagtenseite) genannten Zeugen zum Beweis der angeblich angebotenen Vereinbarung von 4,84 EUR Stundenlohn zu Unrecht die Richtigkeit dieses Vortrages. Der genannte Zeuge Y. sei zum Zeitpunkt des Anstellungsgesprächs weder anwesend noch vom Kläger (Widerbeklagten) angestellt gewesen. Nach dem Klägervortrag sei eine Einigung über einen Betrag von 9,47 erfolgt. Die anzuwendende Währung sei der Euro gewesen. Darüber hinaus sei eine übertarifliche Zahlung angeboten worden. Verstöße gegen das Nachweisgesetz gingen indiziell zu Lasten des Arbeitgebers. Die erteilten Lohnabrechnungen seien kein Indiz für die Richtigkeit. Auf die Lohnforderung seien lediglich die in Abzug gebrachten Beträge gezahlt worden. Die weitergehenden Zahlungen hätten Aufwandsentschädigungen für Fahrten und Einsatzkosten abgedeckt. Außerdem seien 30 Tage Urlaub vereinbart gewesen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde – bezogen auf die verfolgten Widerklageansprüche – nicht abgeholfen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Abrechnungsbegehren des Beschwerdeführers sei erfüllt. Entsprechende Abrechnungen lägen vor. Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche seien unbegründet. Es sei von mangelnder Substantiierung auszugehen. Dies betreffe auch den geltend gemachten Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen.
Hierzu führt der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.08.2003 aus, den erteilten Abrechnungen lägen falsche Stundenzahlen und ein falscher Stundensatz zugrunde. Was die Höhe der Vergütung anb...