Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. ein Bruttomonatsgehalt. Dauer. Gegenstandswert. mehrere Kündigungen. Vergleichsmehrwert. Wertfestsetzung. Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen
Leitsatz (amtlich)
1.) Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer enthält § 42 Abs. 3 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert; der Vierteljahresverdienst ist vielmehr die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert.
2.) Für die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist bei einem Kündigungsschutzantrag die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entscheidend.
3.) Bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenahng von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt.
4.) Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts für eine Kündigung, die nicht im Rahmen des Kündigungschutzverfahrens angegriffen, aber im Vergleich miterledigt wird.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 05.01.2010; Aktenzeichen 6 Ca 545/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 05.01.2010 – 6 Ca 545/09 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Tatbestand
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem Zahlungsansprüche und die Unwirksamkeit zweier Kündigungen geltend gemacht wurden. Darüber hinaus begehrt er die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts für einen Teilvergleich, mit dem u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine dritte, im Verfahren nicht angegriffene, Kündigung geregelt wurde.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 13.01.2009 mit einer Bruttomonatsvergütung von 1.800,00 EUR als Fahrer beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat die Beklagte am 29.06.2009 zum 30.06.2009 mündlich gekündigt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.07.2009 Kündigungsschutzklage erhoben. Im Klageantrag zu 2 hat er seine Weiterbeschäftigung begehrt. Der Klageantrag zu 3 richtete sich auf die Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 3.764,80 EUR. Mit einer Klageerweiterung vom 17.07.2009 hat er sich außerdem gegen eine mit Fax vom 12.07.2009 erfolgte zweite Kündigung gewandt, die nach Vorstellung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2009, hilfsweise zum 15.08.2009 beenden sollte.
Im Gütetermin am 13.08.2009 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis durch die beiden streitgegenständlichen Kündigungen nicht beendet wurde.
Mit einer weiteren Klageerweiterung vom 28.10.2009 machte der Kläger weitere Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 2.407,20 EUR geltend. Eine weitere außerordentliche Kündigung vom 24.08.2009 hat der Kläger nicht durch Klageerhebung angegriffen.
Im Kammertermin am 26.11.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Vergleich, durch den der Rechtsstreit insgesamt erledigt wurde. Sie einigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die dritte Kündigung vom 24.08.2009 zum 24.08.2009, die Zahlung einer Abfindung von 1.350,00 EUR sowie eine Abgeltungsklausel, die neben den anhängigen Zahlungsansprüchen auch nicht anhängige Rückzahlungsansprüche der Beklagten in Höhe von 404,00 EUR erfasste.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung den Gegenstandswert für die einzelnen Verfahrensabschnitte festgesetzt. Soweit für die Beschwerde erheblich, hat es für die erste (mündliche) Kündigung vom 29.06.2009 und die zweite Kündigung vom 12.07.2009 jeweils einen Gegenstandswert von einem Bruttomonatsgehalt, also jeweils 1.800,00 EUR, angesetzt. Für den Weiterbeschäftigungsanspruch hat es ebenfalls ein Bruttomonatsgehalt angesetzt. Im Rahmen der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts hat es für die dritte Kündigung vom 24.08.2009 ebenfalls ein Bruttomonatsgehalt angesetzt.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.01.2010 zugegangenen Beschluss hat er mit am 14.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz in eigenem Namen Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, der Kündigungsschutzantrag bezüglich der ersten Kündigung vom 29.06.2009 sei mit zwei Bruttomonatsgehältern zu b...