Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Kündigung, krankheitsbedingte. Kündigungen, mehrere. Kündigungssachverhalt, identischer. Wertfestsetzung. Kündigungsschutzklage gegen mehrere aufeinanderfolgende Kündigungen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenahng von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum dann auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt.
2. Folgt auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt.
3. Spricht der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus und kündigt er nach Fortdauer der krankheitsbedingten Fehlzeit nach Ablauf von zwei Monaten erneut,dann ist der Kündigungssachverhalt der zweiten Kündigung wegen dieser neuen fehlzeitenverlängerten kündigungsrelevanten Tatsache nicht identisch mit dem der ersten Kündigung. Es ist folglich ein eigener Wert für die zweite Kündigung festzusetzen.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 25.08.2010; Aktenzeichen 1 Ca 844/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.08.2010 – 1 Ca 844/10 – wie folgt abgeändert:
„Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 10.000 Euro festgesetzt.”
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/5 zu tragen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 21.09.1998 zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.000,– Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.05.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2010 und stützte die Kündigung auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers in den Jahren 2007 bis 2010, zuletzt auf eine krankheitsbedingte Fehlzeit seit dem 12.03.2010, die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung andauerte. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.05.2010 nicht beendet worden war, sondern ungekündigt fortbestand sowie mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiter als Produktionsarbeiter zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 26.07.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich und hilfsweise zum 30.11.2010 erneut. Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 12.03.2010 weiter an. Der Kläger erweiterte auf diese zweite Kündigung hin seine Klage um den Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch diese Kündigung nicht beendet worden war.
Die Parteien haben am 25.08.2010 den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem vereinbarten sie eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010, auf eine Freistellung des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt, die Zahlung einer Abfindung und die Erteilung eines Zeugnisses durch die Beklagte.
Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 25.08.2010 auf 8.000,– Euro festgesetzt. Dieser Wert entspricht der Summe von 4 Bruttomonatsgehältern des Klägers. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der Kündigung vom 28.05.2010 mit 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers und den Weiterbeschäftigungsantrag mit 1 Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.08.2010 bekannt gegebenen Beschluss hat der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte mit einem am 02.09.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 11.000,– Euro für das Verfahren und von 13.000,– Euro für den Vergleich. Nach seiner Auffassung sei das Verfahren mit 5 ½ Bruttomonatsgehältern des Klägers zu bewerten, da neben 3 Bruttomonatsgehältern für den Kündigungsschutzantrag 1, 5 Bruttomonatsgehälter für den Weiterbeschäftigungsantrag sowie 1 Bruttomonatsgehalt f...