Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Feststellung. Gegenstandswert. Leistungen, wiederkehrende. Lohnabrechnung. Streitwert. Reduzierung der Vergütung infolge Änderungskündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, dann ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 und 2 GKG bei der Bestimmung des Streitwerts grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG. Da bei der Annahme unter Vorbehalt nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Streit steht, sondern nur einzelne Arbeitsbedingungen, ist die Obergrenze des Vierteljahresverdienstes grundsätzlich zu halbieren.
2. Beantragt der Arbeitnehmer neben einem Kündigungsschutzantrag im Wege der objektiven Klagehäufung die Feststellung, dass der Arbeitgeber zur Zahlung der bisherigen Lohnhöhe verpflichtet sei, so ist der letztgenannte Feststellungsantrag zwar grundsätzlich mit dem 36-fachen Bezugswert zu bewerten. Dieser Wert ist jedoch wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann auf ein Bruttomonatsgehalt zu beschränken, wenn der zusätzliche Feststellungsantrag ausschließlich mit der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Änderungskündigung steht und fällt.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3-4; RVG § 33 Abs. 3; ZPO § 308
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 23.04.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1684/07) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.04.2008 – 2 Ca 1684/07 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 18.564,10 EUR festgesetzt.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Änderungskündigungsschutzrechtsstreit.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 10.03.1986 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 1.791,28 EUR, was der Gehaltsgruppe K 4 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rahmentarifvertrags für kaufmännische und technische Angestellte im Dachdeckerhandwerk in der Fassung vom 09.12.1994 entspricht. Mit Schreiben vom 07.11.2007 sprach die Beklagte der Klägerin eine Änderungskündigung aus, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2008 zu geänderten Bedingungen, insbesondere einer niedrigeren Vergütung entsprechend der tariflichen Gehaltsgruppe K 3, fortzusetzen. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 27.11.2007 unter Vorbehalt an und erhob mit Schriftsatz vom selben Tage Änderungskündigungsschutzklage. Darin beantragte sie u. a. sinngemäß,
- die Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen festzustellen;
- die Beklagte zur Erteilung von korrigierten Lohnabrechnungen für die Monate August, September und Oktober 2007 zu verurteilen sowie zur Zahlung des Nettobetrages, der einem Bruttobetrag von 357,84 EUR entspricht;
die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, der Klägerin für die Zeit ab November 2007 monatliche Lohnabrechnungen über ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.791,28 EUR zu erteilen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 1.398,48 EUR an sie auszuzahlen.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2008 erweiterte die Klägerin ihre Klage und beantragte sinngemäß,
- die Beklagte zur Abrechnung von 321,5 Überstunden sowie zur Auszahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrages zu verurteilen;
- die Beklagte zur Vorlage einer Lohnabrechnung für den Monat November 2007 zu verurteilen.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.04.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 59.269,12 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Änderungskündigungsschutzantrag mit 3.582,56 EUR (zwei Bruttomonatsgehältern) angesetzt, den Zahlungsantrag zu 2) in der bezifferten Höhe, den Feststellungsantrag zu 3) mit 48.364,56 EUR (36 × 1.791,28 EUR abzüglich eines Feststellungsabschlags in Höhe von 25 %), die Geltendmachung der Überstunden mit 6.696,56 EUR (321,5 × 20,83 EUR) und den Abrechnungsantrag zu 5) mit 50,00 EUR.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.05.2008 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert zu verringern. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Änderungskündigungsschutzantrag sei mit der 36-fachen Differenz der in Folge der Änderung zu erwartenden Bruttomonatsvergütung anzusetzen (36 × 119,28 EUR = 4.294,08 EUR), ebenso wie der unter Ziffer 3) geltend gemachte Feststellungsantrag. Hinsichtlich der Erteilung der korrigierten Lohnabrechnungen sei ein Betrag von 750,00 EUR anzusetzen (3 × 250,00 EUR), für ...