Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehör, rechtliches. Rechtsnachfolge. Rüge. Beschäftigungsanspruch aus Urteil

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vollstreckung eines Zwangsvollstreckungstitels, durch welchen der Arbeitgeber zur Beschäftigung des Arbeitnehmers als „Niederlassungsleiter” verpflichtet ist, ist mangels Bestimmtheit des Titels nicht möglich.

2. Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil gegen eine Beklagte fehlt die Vollstreckungsklausel, wenn zwar eine solche erteilt wurde, aber zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge i.S.v. § 727 ZPO eingetreten ist, weil die Beklagte nach einer Fusion nicht mehr existiert.

 

Normenkette

ArbGG § 78a; ZPO §§ 727, 888

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 7 Ca 918/02)

 

Tenor

Die Rüge des Klägers gemäß § 78 a ArbGG vom 22.07.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Im Rahmen des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens ist hier darüber zu entscheiden, ob auf die wegen Verletzung rechtlichen Gehörs erhobene Rüge des Klägers das Verfahren gemäß § 78 a ArbGG fortzuführen ist.

In dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine von dem Beklagten gemäß Weisung vom 30.04.2002 zum 15.05.2002 angeordnete Versetzung als Leiter der Niederlassung B-Stadt in die Abteilung Firmenkundenberatung in O. rechtsunwirksam ist.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 13.09.2002 stattgegeben und in Ziffer 2 den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Kläger als Leiter der Niederlassung B-Stadt zu beschäftigen.

Im hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Kläger mit der Behauptung, der Beklagte weigere sich seiner Verpflichtung aus Ziffer 2 des Urteils nachzukommen, einen Zwangsvollstreckungsantrag gemäß § 888 ZPO gestellt.

Der Beklagte hat den Kläger aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung zwar aufgefordert, seine Tätigkeit als „Niederlassungsleiter” in B-Stadt wieder aufzunehmen; allerdings nicht mit denjenigen Kompetenzen, die dieser vor der (angestrebten) Versetzung nach O. hatte.

Nachdem der Beklagte den Einwand der Erfüllung erhoben hat, hat das Arbeitsgericht den Antrag mit Beschluss vom 17.02.2005 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger aufgegeben, die Beschwerde bis zum 28.06.2005 zu begründen (§ 571 Abs. 3 ZPO).

Mit Beschluss vom 30.06.2004 hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese nicht fristgerecht begründet worden sei. Im übrigen hat es auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses verwiesen.

Am 30.06.2005 war die laut Faxprotokoll – per Telefax vorab – am 28.06.2005 (Bl. 311 d.A.) um 17.33 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerdebegründung vom 27.06.2005 noch nicht zu den Akten gelangt.

Da der Schriftsatz die Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens (12 TA 83/05, statt 12 TA 63/05) enthielt, wurde er zwar am 29.06.2005 dem Faxgerät entnommen, aber dem Verfahren 9 Ta 83/05 zugeordnet und dem dortigen Vorsitzenden vorgelegt. Am 01.07.2005 gelangte der Schriftsatz mit einem Vermerk des Vorsitzenden der 9. Kammer, wonach „mit 12 Ta 83/05 wohl 12 Ta 63/05 gemeint sei”, zur Geschäftsstelle zurück.

Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss vom 30.06.2005 im Hinblick auf die Beendigung der Abordnung der Vorsitzenden der 12. Kammer und gleichzeitiger Auflösung der 12. Kammer mit Ablauf des 30.06.2005 bereits an die Parteien versandt worden.

In der Beschwerdebegründung vom 27.09.2005 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, wegen der weitgehenden Einschränkungen seiner Aufgaben und Befugnisse komme der Beklagte seiner Pflicht aus Ziffer 2 des Urteils, ihn als Niederlassungsleiter zu beschäftigen, nicht nach. Bestärkt werde seine Ansicht u.a. dadurch, dass die Beklagte ihr Team in der Geschäftsstelle am 27.06.2005 öffentlich vorgestellt habe, er – der Kläger – aber weder als Mitarbeiter, geschweige denn als Niederlassungsleiter angeführt werde.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 30.06.2005 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Aktenlage (Bl. 310 d.A.) am 08.07.2005 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die per Fax vorab am 22.07.2005 eingegangene (Bl. 336 d.A.) Rüge des Klägers wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Mit dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 31.08.2005 (Bl. 350 ff. d.A.), auf den im Einzelnen verwiesen wird, hat das Landesarbeitsgericht die Parteien u.a. über den zuvor geschilderten tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse in Kenntnis gesetzt und gemäß § 139 ZPO auf verschiedene rechtliche Erwägungen hingewiesen. Die zunächst auf den 27.09.2005 begrenzte Stellungnahmefrist wurde auf Antrag des Beklagten bis zum 07.10.2005 verlängert.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Antrag des Klägers gem. § 888 ZPO sei bereits deswegen unzulässig, weil der vom Kläger angegebene Schuldner – was diesem auch bekannt sei – wegen e...

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