Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestbeschwerdesumme. Vollstreckungsklausel. Erledigungserklärung im Zwangsvollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– EUR übersteigt.
2. Zu den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bei der Vollstreckung aus einem Vergleich gehören neben Titel und Zustellung auch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel i. S. d. §§ 724 ff. ZPO.
Normenkette
ZPO § 567 Abs. 2, §§ 724, 91a
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1141/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.12.2006 – AZ: 2 Ca 1141/06 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Tatbestand
I.
Im vorliegenden Verfahren stritten die Parteien über einen Zeugnisberichtigungsanspruch sowie Schadensersatzansprüche des Gläubigers.
Im Gütetermin schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht am 07.06.2006 einen Vergleich, wonach sich die Schuldnerin verpflichtete, dem Gläubiger unter dem Datum des 10.01.2006 ein Arbeitszeugnis wie im Klageantrag zu Ziffer 1 zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 07.11.2006, beantragte der Gläubiger gegen die Schuldnerin wegen der Nichterteilung des Arbeitszeugnisses gemäß Vergleich vom 07.06.2006 ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft. Zur Begründung wurde angeführt, dass trotz Zustellung des Titels ausweislich des beiliegenden Empfangsbekenntnisses und zusätzlicher Aufforderung gemäß Anwaltsschreiben vom 18.10.2006 mit Fristsetzung bis zum 27.10.2006 ein Arbeitszeugnis nicht vorgelegt worden sei. Dem Antrag war u. a. beigefügt eine nicht beglaubigte Kopie über ein Empfangsbekenntnis gemäß § 198 ZPO a.F. (vgl. Bl. 34 d. A.).
Mit gerichtlichem Schreiben vom 09.11.2006 wurde der Gläubiger darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Zustellung im Parteibetrieb werde durch Urkunde – im Original – oder durch beglaubigte – und lesbare – Fotokopie der Zustellungsurkunde nachgewiesen. Das Empfangsbekenntnis vom 19.10.2006 liege – in nicht lesbarer – unbeglaubigter Fotokopie vor.
Mit Einwurfeinschreiben vom 10.11.2006 hat die Schuldnerin entsprechend der Ziffer 1 des Vergleichs vom 07.06.2006 das Arbeitszeugnis in korrigierter Fassung an den Gläubiger abgeschickt. Das Zeugnis erreichte den Gläubiger am 13.11.2006.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 15.11.2006 ging nunmehr eine beglaubigte lesbare Fotokopie des Empfangsbekenntnisses ein, wonach der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Vergleich vom 07.06.2006 am 19.10.2006 zugestellt erhalten hat.
Daraufhin hat der Gläubiger das Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt und beantragt,
der Schuldnerin die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Gläubigers aufzuerlegen.
Der Schuldner hat beantragt,
die Kosten des Verfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen
und zur Begründung ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Zugangs des Zeugnisses die Zwangsvollstreckung nicht wirksam betrieben worden sei, so dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Gläubigers zu ergehen habe.
Mit Beschluss vom 21.12.2006 hat das Arbeitsgericht dem Gläubiger die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag mangels Vorliegens der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung zurückzuweisen sei, da bei Eingang des Antrags beim Arbeitsgericht am 07.11.2006 das Empfangsbekenntnis vom 19.10.2006 in unbeglaubigter Fotokopie vorgelegen hätte und die Zustellung im Parteibetrieb durch Urkunde im Original oder durch beglaubigte Fotokopie der Zustellungsurkunde nachzuweisen sei.
Gegen diesen, dem Gläubiger am 08.03.2007 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 13.03.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am 14.03.2007 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den Beschluss vom 21.12.2006 aufzuheben und die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Gläubiger u.a. aus, unstreitig sei der gerichtliche Vergleich vom 07.06.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin bereits am 19.10.2006 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden, so dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung schon seit dem 19.10.2006 gegeben wären. Auf die Lesbarkeit/Nichtlesbarkeit der Kopie über die Zustellungsurkunde dürfte es vorliegend nicht ankommen.
Die Schuldnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung hätten zum Zeitpunkt des Zugangs des Arbeitszeugnisses – am 13.11.2006 – nicht vorgelegen, weil dem Gericht die beglaubigte Kopie des Empfangsbekenntnisses erst am 15.11.2006 zugegangen sei. Die Tatsache, dass das...