Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung. Gegenstandswert

 

Leitsatz (redaktionell)

Es kann nur einmal der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG angesetzt werden, auch wenn das Bestandsschutzverfahren insgesamt aus mehreren selbstständigen Streitgegenständen besteht. Auf den zeitlichen Abstand zwischen verschiedenen ausgesprochenen Kündigungen kommt es entscheidungserheblich nicht an.

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 01.06.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1021/03)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 01.06.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.300,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Statusfeststellungsklage, die Klägerin hat geltend gemacht, mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sie hat in diesem Verfahren gleichzeitig die Rechtswirksamkeit zweier Kündigungen überprüfen lassen, die Feststellung begehrt, dass weitere Beendigungstatbestände nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, Weiterbeschäftigung verlangt und Zahlungsklage erhoben mit Zahlungsansprüchen, die zum Teil aus Zeiten nach Ablauf der Kündigungfrist resultierten. Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht Trier im angefochtenen Beschluss des Gegenstandswert auf 14.235,09 EUR festgesetzt und im Wesentlichen ausgeführt, die Ansprüche auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses auf Unwirksamkeit der Kündigung und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses seien wirtschaftlich identisch mit 3 Monatsgehältern anzusetzen, entspricht 7.413,72 EUR. Das Weiterbeschäftigungsverlangen sei mit 2.471,24 EUR anzusetzen und die eingeklagten Vergütungsansprüche, soweit sie nicht mit dem 3-Monatsverdienst identisch seien, erhöhten den Gegenstandswert auf 4.350,12 EUR. Die Beschwerdeführer hatten einen Gegenstandswert in Höhe von 71.171,71 EUR reklamiert und hierbei im Wesentlichen ausgeführt, jede der einzelnen Kündigungen wirke streitwerterhöhend, da sie 3 Monate auseinander lägen. Der Wert des Statusverfahrens sei mit dem 3-fachen Jahresbezug abzüglich 20 % zu bemessen, die Weiterbeschäftigung mit 2 Monatsgehältern. Nach Zustellung der Entscheidung, die nicht vor dem 02.06.2004 erfolgte, haben die Beschwerdeführer am 11.06.2004 Beschwerde eingelegt und auf ihre im Wertfestsetzungsverfahren geäußerte Rechtsansichten sowie Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte hingewiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer haben klar gestellt, dass die Beschwerde in eigenem Namen der Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der Beschwerdeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entspricht. Die im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren und im Beschwerdeverfahren aufgezeigten Gesichtspunkte geben keine Veranlassung, von der seit 25 Jahren gefestigten Rechtsprechung sämtlicher Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz abzuweichen.

In der Tat ist der Anmerkung von Wenzel (vgl. LAG § 12 ArbGG 1979, Nr. 104 „Streitwert”) zu folgen, dass die Festsetzung der Teilwerte für verschiedene, im selben Verfahren verfolgte Kündigungsschutzfeststellungsanträge eine einfach zu handhabende allgemein anwendbare und gleichwohl überzeugende Bewertungsmethodik voraussetzt, wenn man der die Praxis beherrschenden Meinungsvielfalt Herr werden will. Allerdings bedeutet die Tatsache, dass die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eine Mindermeinung gegenüber der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte darstellt, nicht, dass davon abgewichen werden müsste.

Im Beschluss vom 18.04.1986 – 1 Ta 63/86 – (LAG Nr. 59 zu § 12 ArbGG, 1979 „Streitwert”) hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Grundsätze herausgearbeitet, die damals und auch heute noch uneingeschränkt zutreffend sind. Auf diese wird verwiesen.

Gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Aufgrund dieser Sondervorschrift wird damit das wirtschaftlich in der Regel wesentlich höhere Interesse des klagenden Arbeitnehmers an der begehrten Feststellung, welches letztlich darauf abzielt, ihm die Arbeitsvergütung und damit die Lebensgrundlage auf unbestimmte Dauer zu sichern, auf den Höchstbetrag von 3 Monatsgehältern begrenzt. Diese sozialpolitische Zwecksetzung, d...

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