Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenhangsklage. Rechtsweg. Arbeitsgerichte

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den rechtlichen Zusammenhang im Sinn von § 2 Abs. 3 ArbGG und damit für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen sind diejenigen Kriterien maßgeblich, die im Rahmen des § 33 Abs. 1 ZPO für den Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage gelten. Danach liegt ein rechtlicher Zusammenhang vor, wenn die Haupt- und Zusammenhangsklage aus demselben Tatbestand abgeleitet werden oder demselben Rechtsverhältnis entspringen.

 

Normenkette

GVG § 17a Abs. 4; ArbGG § 2 Abs. 3; ZPO § 33 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 27.04.2004; Aktenzeichen 3 CA 1286/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom27.04.2004 – 3 Ca 1286/04 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten zu den Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beschwerdewert wird auf 4.333,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu dem Gericht für Arbeitssachen für eine vom Arbeitsgericht abgetrennte Zahlungsklage.

Der Kläger war seit 29.05. bzw. 01.06.2003 für die Beklagte tätig. Seit Mitte September 2003 erbrachte er keine Arbeitsleistungen mehr, ohne eine Kündigung erhalten zu haben. Die Beklagte zahlte an den Kläger 2.000,– EUR netto aus. Der Kläger kündigte das Vertragsverhältnis am 04.12.2003 fristlos.

Mit seiner vorliegend am 03.12.2003 zu Protokoll der Rechtsantragstelle erklärten Klage hat der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und zugleich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.000,– EUR netto nebst Zinsen begehrt.

Der Kläger hat in diesem Verfahren die Ansicht vertreten, die Arbeitsgerichte seien zuständig, da er als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig geworden sei. Am 29.05.2003 sei vereinbart worden, dass er als Angestellter beschäftigt würde. Ihm sei ein Handgeld von mindestens 3.000,– EUR netto monatlich zugesagt worden. Die mehrfach gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten geltend gemachte Vergütung habe er nicht erhalten.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei als selbständiger Handelsvertreter im Bereich Anzeigenverkauf für sie tätig gewesen. Der Kläger habe 20 % der vereinbarten Anzeigenpreise als Provision erhalten sollen. Der Kläger habe auch für andere Auftraggeber tätig werden dürfen. Er sei als Außendienstler völlig frei gewesen in der Ausübung seiner Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe I des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 27.04.2004 (Bl. 34 – 35 d. A.) verwiesen.

Nach Abtrennung des – vorliegend relevanten – Zahlungsantrages vom Feststellungsantrag verwies das Arbeitsgericht Koblenz das Verfahren an das im Rechtsweg zuständige Landgericht Koblenz. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, im vorliegenden Fall könne für Zusammenhangsklagen auf die Regelungen des § 2 Abs. 3 ArbGG zur Zuständigkeitsbegründung nicht zurückgegriffen werden, da im Falle eines sic-non-Falles das tatsächliche Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht zuständigkeitsbegründende Voraussetzungen sei und damit für die weiteren Ansprüche, die im Zusammenhang stünden, der Rechtsweg zur Vermeidung der Erschleichung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte selbständig zu prüfen sei.

Auf die weitere Begründung (Bl. 36 – 40 d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen den am 08.05.2004 zugestellten Beschluss richtet sich der am 21.05.2004 eingegangene „Einspruch” des Klägers, dem das Arbeitsgericht aus Gründen des Beschlusses vom 27.04.2004 nicht abgeholfen hat.

In der Beschwerdebegründung wird u. a. darauf abgehoben, dass der Kläger für die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses und fester Gehaltszusagen mehrere Zeugen, wenn auch ohne ladungsfähige Anschrift, benannt habe. Der Geschäftsführer habe der Ehefrau des Klägers gegenüber erklärt, dass der Kläger bei der Krankenversicherung angemeldet und sie dadurch mitversichert sei. Der Zeuge Z könne bezeugen, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger monatliche Gehaltszahlungen und eine ordentliche Anmeldung vereinbart gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass der Kläger zum Zeitpunkt nach Begründung des Arbeitsverhältnisses weiter für andere Verlage tätig gewesen sei. Unmittelbar nach Ausgabe des ersten Stadtspiegels am 06.06.2003 habe der M-Verlag dem Kläger gekündigt. Der Kläger sei auch von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen. Ihm seien Räumlichkeiten vom Geschäftsführer der Beklagten zugewiesen worden. Arbeitsmittel seien ebenfalls von der Beklagten gestellt worden. Der Kläger habe seine gesamte Arbeitskraft aufgewandt, um eine Zeitung aufzubauen. Zu 50 % seien diesem über die Geschäftsleitung bestimmte Arbeiten vorgegeben worden, wobei es dem Kläger im Einzelnen überlassen gewesen sei, wie genau er die Arbeiten erledige. Im Übrigen sei auf den Beschluss des LAG Köln vom 24.09.2003 – 2 Ta 227/03 – zu verweisen. Auf die weitere Begründung der Beschwerde in den Schriftsätzen vom 15.06.2004 un...

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