Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufforderung. Aufhebung. Änderung. Nachweis. Prozesskostenhilfe. Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Keine Verpflichtung zur nochmaligen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

2. Die Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht erforderlich. Eine Aufforderung seitens des Rechtspflegers zur (nochmaligen) Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Nachverfahren ist unzulässig.

3. Hat die Partei auf Aufforderung des Rechtspflegers mitgeteilt, ob eine Änderung iher persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, so kann der Rechtspfleger, will er sich mit der erhaltenen Auskunft nicht begnügen, der Partei konkret aufgeben, welche Unterlagen sie zum Nachweis iher Erklärung einzureichen hat.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 27.10.2008; Aktenzeichen 3 Ca 3097/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.10.2008 – 3 Ca 3097/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.01.2006 für das von ihm eingeleitete Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Bereits im Jahre 2007 wurde erstmals seitens der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Mainz überprüft, ob eine maßgebliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingetreten war. Nachdem der Kläger damals auf mehrmalige Anforderung hin entsprechende Nachweise über die Bestreitung seines Lebensunterhaltes erbracht hatte (Vorlage des Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit, Einnahmenüberschussrechnung aus Gewerbe sowie ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis), teilte die Rechtspflegerin dem Kläger mit Schreiben vom 23.07.2007 mit, dass nach Einreichung der Unterlagen und Prüfung derzeit von einer Änderung der PKH-Bewilligung abgesehen werde.

Mit Schreiben vom 29.07.2008 leitete die Rechtspflegerin ein erneutes Nachprüfungsverfahren ein. Der Kläger wurde dabei über seinen Prozessbevollmächtigten aufgefordert, umgehend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger das Mandat vor mehreren Monaten beendet habe. Er hat darum gebeten, sich direkt an den Kläger zu wenden. Mit Schreiben vom 07.08.2008 und 04.09.2008, die nunmehr an die aus den Akten ersichtliche Adresse des Klägers gesandt wurden, forderte die Rechtspflegerin den Kläger persönlich zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Das Schreiben vom 04.09.2008 konnte dem Kläger jedoch nicht zugestellt werden, da dieser verzogen war. Mit Schreiben vom 02.10.2008 forderte das Gericht den Kläger sodann unter Fristsetzung bis zum 17.10.2008 nochmals zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.

Nach Ablauf dieser Frist hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.10.2008 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum 17.01.2006 auf.

Gegen diesen ihm am 30.10.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.11.2008, eingegangen beim Arbeitsgericht am 25.11.2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er an, er erhalte nach wie vor ein niedriges Einkommen von monatlich 1.055,67 EUR netto. Einen Einkommenssteuerbescheid habe er noch nicht erhalten. Von dem Nettoeinkommen seien anteilig Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Altersvorsorge sowie Miete zu bezahlen. Anlagen waren in diesem Schriftsatz trotz anderweitiger Ankündigung nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 23.12.2008 teilte die Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer mit, dass die angekündigten Belege bisher nicht eingegangen seien. Zudem sei eine Kopie der Einkommenssteuererklärung auch nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, nunmehr eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der notwendigen Belege innerhalb von zwei Wochen einzureichen.

Mit Fax vom 22.01.2009 übersandte der Beschwerdeführer eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Erklärung beigefügt waren ein Nachweis über die monatlichen Kosten der Krankenversicherung sowie ein Mietvertrag. Ein Nachweis über die Höhe des in der Erklärung angegebenen monatlichen Einkommens wurde indes nicht erbracht.

Mit Beschluss vom 09.02.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 27.10.2008 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht ...

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