Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch. Betriebsrat. Auskunftsanspruch des Betriebsrates
Leitsatz (redaktionell)
Für den Antrag des Betriebsrates, der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 100 BetrVG hinsichtlich der Begründung für die Einstellung von Tagesarbeitskräften bzw. Leiharbeitnehmern Auskunft darüber zu erteilen, welche Mitarbeiter für welchen Zeitraum erkrankt sind, welche Mitarbeiter sich in dem genannten Zeitraum im Urlaub befinden sowie welche Mitarbeiter wann aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, gibt es im Betriebsverfassungsgesetz keine Rechtsgrundlage.
Normenkette
BetrVG § 100
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 15.03.2006; Aktenzeichen 4 BV 124/05) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.03.2006, Az.: 4 BV 124/05 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch des Betriebsrates. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: die Arbeitgeberin) betreibt in C-Stadt einen Supermarkt, in welchem ca. 55 – 60 Kassierarbeitsplätze eingerichtet sind. Soweit der Personalbedarf für den Bereich dieser Kassierarbeitsplätze nicht durch Stammpersonal gedeckt werden kann, stellt die Arbeitgeberin Tagesarbeitskräfte ein.
Im Rahmen des Verfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG unterrichtet sie den Beteiligten zu 1., also den bei ihr errichteten Betriebsrat (im Folgenden: der Betriebsrat) über die vorläufige Durchführung von personellen Maßnahmen nach § 100 BetrVG regelmäßig mit Schreiben, in denen der Zeitraum mitgeteilt wird, für welchen Tagesarbeitskräfte an der Kasse eingesetzt werden sollen, darüber hinaus die Anzahl der benötigten Tagesarbeitskräfte sowie die Zahl der wegen Arbeitsunfähigkeit, Urlaubs, Freizeitausgleichs oder Ausscheidens aus dem Betrieb nicht zur Verfügung stehenden Kassierer/innen (vgl. die Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom 06.07.2005, 06.10.2005, 14.10.2005 und 30.11.2005; Bl. 4 ff. d. A.).
Mit seinem beim Arbeitsgericht Mainz eingeleiteten Beschlussverfahren begehrt der Betriebsrat im Rahmen der Mitteilungen nach § 100 BetrVG die namentliche Nennung der erkrankten Mitarbeiter/innen mit Arbeitsunfähigkeitszeiträumen, die namentliche Nennung von beurlaubten Mitarbeiter/innen und die namentliche Nennung von Mitarbeiter/innen, die aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.
Der Betriebsrat hat vorgetragen,
aufgrund der Häufigkeit der Anträge nach § 100 BetrVG sei er, ausgehend von den bisherigen Angaben der Arbeitgeberin, nicht in der Lage diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, so dass er die Erforderlichkeit der personellen Einzelmaßnahmen nicht beurteilen könne. Deshalb seien die weitergehenden Informationen notwendig.
Der Betriebsrat hat beantragt,
der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 100 BetrVG hinsichtlich der Begründung für die Einstellung von Tagesarbeitskräften, bzw. Leiharbeitnehmern Auskunft darüber zu erteilen, welche Mitarbeiter für welchen Zeitraum erkrankt sind, welche Mitarbeiter sich in dem genannten Zeitraum im Urlaub befinden sowie welche Mitarbeiter wann aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung,
nach § 99 Abs. 1 BetrVG habe sie lediglich mitzuteilen, weshalb sie aus ihrer subjektiven Sicht die vorläufige Einstellung oder Versetzung für dringend erforderlich halte. Hierbei sei es ausreichend, die Zahl der jeweils nicht zur Verfügung stehenden Kassierer/innen und den Grund ihrer Abwesenheit zu benennen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 15.03.2006 (Bl. 27 ff. d. A.) den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Auskünfte im beantragten Umfang, zumal es genüge, wenn der Betriebsrat darüber informiert sei, wie viele Kassierer/innen wegen Urlaub oder Krankheit abwesend seien. Hieraus könne nämlich abgeleitet werden, wie viele Tagesarbeitskräfte eingestellt werden müssten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb ohne Vorliegen der Namen von nicht zur Verfügung stehenden Kassierer/innen, Rechte anderer Arbeitnehmer aus dem Betrieb betroffen sein könnten, so dass der Betriebsrat Widerspruchsgründe nach § 99 BetrVG geltend machen könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 3 f. des Beschlusses vom 15.03.2006 (= Bl. 29 f. d. A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mainz am 12.07.2006 zugestellt worden ist, hat am 08.08.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.10.2006 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 12.10.2006 verlängert worden war.
Der Betriebsrat macht geltend,
er benötige die Angabe der Namen von jenen Kassierer/innen, die wegen Arbeitsunfähigkeit, Urlaubs, Freizeitausgleichs oder Ausscheidens aus dem Betrie...