Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmer. Einstellung. Unterlassung. Unterlassung der Einstellung von Arbeitnehmern
Leitsatz (redaktionell)
Die Arbeitgeberin muss dem Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 100 BetrVG hinsichtlich der Begründung für die Einstellung von Tagesarbeitskräften bzw. Leiharbeitnehmern keine Auskunft darüber erteilen, welche Mitarbeiter für welchen Zeitraum erkrankt sind, welche Mitarbeiter sich in dem genannten Zeitraum in Urlaub befinden sowie welche Mitarbeiter wann aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.
Normenkette
BetrVG §§ 100, 99
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 23.05.2007; Aktenzeichen 4 BV 64/06) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.05.2007, Az.: 4 BV 64/06 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Unterlassung der Einstellung von Arbeitnehmern.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) betreibt in Z einen Supermarkt, in welchem cirka 55 bis 60 Kassierarbeitsplätze eingerichtet sind. Soweit Personalbedarf für den Bereich dieser Kassierarbeitsplätze nicht durch Stammpersonal gedeckt werden kann, stellt die Arbeitgeberin Tagesarbeitskräfte für die Dauer von bis zu drei Tagen ein. Darüber hinaus werden auch Leiharbeitnehmer als Tagesarbeitskräfte im Kassenbereich eingesetzt.
Im Rahmen des Verfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG unterrichtet sie den Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Der Betriebsrat) über die vorläufige Durchführung von personellen Maßnahmen nach § 100 BetrVG regelmäßig mit Schreiben wie sie von dem Betriebsrat während des erstinstanzlichen Verfahrens als Anlage zu der Antragsschrift vom 09.08.2006 (vgl. Anlageordner) vorgelegt worden sind.
In dem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat unter anderem geltend gemacht,
die Anhörungen nach § 100 BetrVG würden am gleichen Tag, an dem die Beschäftigung aufgenommen werden solle, teilweise nur wenige Stunden vor Beginn der Beschäftigung erfolgen. Die Begründungen würden nicht den Anforderungen des § 100 BetrVG genügen, da standardisiert auf Erkrankungen, Urlaub, Freizeit bzw. Ausscheiden lediglich variierend in der Anzahl verwiesen werde. Das Ausscheiden von Mitarbeitern, der Verweis auf Urlaub und Freizeit sei bei der Arbeitgeberin in der Regel frühzeitig bekannt. Der Urlaub werde im Januar eines jeden Jahres geplant; auch die Freizeitplanung erfolge frühzeitig.
Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 100 BetrVG lägen bei der Arbeitgeberin regelmäßig nicht vor, was aber rechtlich zu keinen Konsequenzen bisher geführt habe, da sich die Maßnahme aufgrund der kurzfristigen Beschäftigung erledige, bevor ein Antrag nach § 101 BetrVG gestellt und ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt werden könne. Deshalb verbleibe nur ein Antrag des Betriebsrates auf Unterlassung gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG. Bei einer entsprechenden Ausgangssituation habe das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits in seinem Beschluss vom 08.10.1997 (Az.: 2 TaBV 21/97; vgl. Anlagenordner) einem entsprechenden Unterlassungsantrag stattgegeben.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmer im Bereich „Kasse/Auffüller für bis zu drei Tage zu beschäftigen, mit diesen Arbeitsverträgen zu begründen und/oder sie selbst in ihrer Arbeitsorganisation einzugliedern, so dass sie die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort zu treffen hat, ohne die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt zu haben, außer bei unmittelbar arbeitskampfbezogenen Einstellungen und außer in den in § 100 BetrVG genannten Ausnahmefällen, oder die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht eingeholt zu haben,
- der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR anzudrohen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten,
ob ein Antrag gemäß § 100 BetrVG begründet sei, müsse im Einzelfall entschieden werden. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung rechtfertige nicht automatisch einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Soweit das Mitbestimmungsverfahren sich dadurch erledige, dass die Einstellung vor Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 101 BetrVG nicht mehr vorliege, handele es sich möglicherweise um eine gesetzliche Regelungslücke, die aber nicht durch Richterrecht geschlossen werden könne. Außerdem sei über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durch Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 20.12.2000 (Az.: 10 TaBV 850/00) bereits rechtskräftig entschieden worden, so dass es der Durchführung des vorliegenden Verfahrens überhaupt nicht bedürfe.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 23.05.2007 (Bl. 54 ff. d.A.) die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wes...