Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertberechnung bei Vergleich anlässlich eines Kündigungsschutzverfahrens. Streitwertbemessung. Vergleich. Gegenstandswertfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Streitwertbemessung in Bestandsschutzverfahren richtet sich nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG. Die Festsetzung eines Mehrwerts für einen Vergleich in einem Kündigungsschutzverfahren kommt nicht in Betracht, wenn die im Vergleich getroffenen Regelungen hinter den im Falle des Obsiegens mit dem Antrag eintretenden Regelungen zurückbleiben.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 278 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 01.12.2004; Aktenzeichen 10 Ca 2005/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom01.12.2004 – 10 Ca 2005/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

In ihrer am 27.07.2004 erhobenen Kündigungsschutzklage kündigte die Klägerin die Stellung folgenden Antrages an:

„Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 07.07.2004 zugegangene Kündigung gleichen Datums nicht aufgelöst wird, sondern über den 31.03.2005 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.”

Mit Beschluss vom 08.11.2004 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleiches mit folgendem Inhalt fest:

  1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 07.07.2004 wird in eine Abmahnung umgedeutet.
  2. Die Beklagte wird die Klägerin als staatlich anerkannte Erzieherin weiterbeschäftigen und von den Leitungsaufgaben mit sofortiger Wirkung entbinden.
  3. Die Eingruppierung richtet sich unverändert bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach Vergütungsgruppe IV b BAT.
  4. Damit wird der Rechtsstreit beigelegt.

Auf am 05.11.2004 eingegangenen Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzte das Arbeitsgericht nach entsprechender Anhörung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.750,– EUR fest.

Gegen den am 09.12.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.12.2004 eingegangene sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die vergleichsweise getroffene Regelung, wonach die Klägerin nicht wie bisher als Kindergartenleiterin, sondern als einfache Erzieherin, jedoch unter Beibehaltung ihrer bisherigen monatlichen Vergütung erzielt worden sei, sich der Gegenstandswert für den Vergleich im Hinblick auf die Regelung zur Beibehaltung der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT, auf 23.150,– EUR beliefe.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil die Einigung auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei unveränderter Vergütung trotz Zuweisung einer tariflich geringerwertigen Tätigkeit streitwertmäßig vom Kündigungsschutzantrag umfasst würde.

Der Beschwerdeführer verblieb im Schriftsatz vom 12.01.2005 bei seiner Auffassung, dass die vergleichsweise erzielte Einigung wegen der „Tarifautomatik” des BAT ausnahmsweise streitwertmäßig vom Kündigungsschutzantrag nicht umfasst würde. Im Geltungsbereich des BAT würde aufgrund der „Tarifautomatik” für den Kündigungsschutzantrag die Weiterbeschäftigung mit einer gleichwertigen Weiterbeschäftigung erstrebt, da die Vergütung der Tätigkeit „folge”.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG, § 78 Abs. 1 ArbGG, § 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Beschwerdewert von 200,– EUR.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch k e i n e n Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert im angefochtenen Beschluss vom 01.12.2004 zu Recht auf 8.750,– EUR festgesetzt und von einer Festsetzung eines höheren Vergleichswertes abgesehen.

Die Streitwertberechnung richtet sich nach dem Streitgegenstand. Bestimmend für die Streitwertbemessung ist dabei der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag und der mitgeteilte Lebenssachverhalt (vgl. Vollstädt in Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 Rz. 127 m. w. N.) Bei einem Feststellungsantrag, der im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit Gegenstand des Prozesses ist, ist Streitgegenstand allein die Tatsache, dass der Bestand bzw. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft geltend gemacht wird (vgl. zutreffend: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 12 Rz 96). Die Streitwertberechnungsregel des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten (vgl. BAG vom 30.11.1984 = AP-Nr. 9 zu § 12 ArbGG, 1979).

Nach der Formulierung des Antrages in der Klageschrift und der gegebenen Begründung ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin vornehmlich auf die Kassation der Kündigung gerichtet. Der nach § 278 Abs. ...

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