Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsvertreter. Provisionsvorschuss. Rückzahlung von Provisionsvorschüssen
Leitsatz (amtlich)
Provisionsvorschüsse sind zurückzuzahlen, sofern die tatsächlich verdienten Provisionen diese nicht erreichen.
Normenkette
BGB §§ 305c, 307; HGB § 87a
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 30.11.2006; Aktenzeichen 6 Ca 527/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 30.11.2006 – 6 Ca 527/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 8.140,38 Euro.
Tatbestand
I.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, entsprechend § 6 Nr. 5 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Consultant-Vertrages vom 24.05.2005 an die Beklagte gezahlte Provisionsvorschüsse in Höhe von 50 % zurückzuzahlen sowie die Beklagte im Wege der Widerklage die Zahlung eines Betrages von 8.140,38 Euro.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.06.2005 bis 23.03.2006 als Consultant tätig. Grundlage des Vertragsverhältnisses war der Consultant-Vertrag vom 24.05.2005, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Der Kläger kündigte den Consultant-Vertrag selbst mit Wirkung zum 23.03.2006.
Mit Schreiben vom 17.07.2006 machte die Beklagte Rückzahlung von Provisionsvorschüssen entsprechend den Regelungen im Consultant-Vertrag geltend.
Sie hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.
Bezüglich der Begründung des Beschlusses wird auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses verwiesen.
Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 11.12.2006 zugestellt worden. Er hat mit beim Arbeitsgericht am 27.12.2006 eingegangenem Schriftsatz gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. In den Gründen hat er ausgeführt, der Beschluss sei bereits verfahrensfehlerhaft, da den Parteien nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu der Rechtsfrage der Zuständigkeit einzulassen.
Inhaltlich trägt er vor,
im Consultant-Vertrag seien vielfach Regelungen enthalten, die gegen eine Selbständigkeit und für einen Arbeitnehmerstatus sprechen, so die Bindung an die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 des Consultant-Vertrages, dass er mehrmals täglich von seinem Vorgesetzten in der Geschäftsstelle Kaiserslautern III angerufen wurde, die Pflicht, sich der Einrichtung und des Personals der Geschäftsstelle Kaiserslautern III bedienen zu müssen (§ 2 Abs. 3 und § 10 des Vertrages), die Vorgabe, keine eigenen Kunden haben zu dürfen, § 2 Abs. 5, 3 Abs. 2 – 6, § 15 Abs. 7 S. 2 des Vertrages, die Verpflichtung zur ausschließlichen Nutzung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen und der EDV-Programme, § 3 Abs. 2 und § 4 des Vertrages, die strenge Vorgabe des Beschäftigungsortes, von der Beklagten Tätigkeitsort genannt, die Verpflichtung, während des Urlaubs und bei Krankheit mit dem Geschäftsstellenleiter für die Aufrechterhaltung der Betreuung der Kunden zu sorgen, § 5 des Vertrages sowie die Einschränkungen bei Terminsvereinbarungen bzw. Akquise gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 des Vertrages. Deswegen sei Kaiserslautern als Beschäftigungsort des Klägers anzusehen.
Jedenfalls ergebe sich die Zuständigkeit aus § 5 Abs. 3 ArbGG, da er tatsächlich in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000,00 Euro an Provisionen verdient habe. Provisionsvorschüsse könnten insofern nicht Berücksichtigung finden. Im Übrigen würde ein so genannter sic-non-Fall vorliegen, woraus sich bereits der Arbeitsgerichtsweg ergebe.
Die Beklagte vertritt die Ansicht,
Provionsvorschüsse, die der Kläger behalten dürfe, seien ihm als „bezogen” im Sine des § 5 Abs. 3 ArbGG anzurechnen. Im Übrigen sei er Arbeitnehmer, da er sowohl nach den überwiegenden vertraglichen Bestimmungen, als auch nach der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses als selbständiger Handelsvertreter anzusehen sei. Hierbei sei auf die Abgrenzung, die der Gesetzgeber in § 84 Abs. 1 HGB festgelegt habe, maßgeblich abzustellen. Danach ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne. Dieser Fall sei beim Kläger gegeben, da er, wie er in der Klageschrift selbst vorgetragen habe, überwiegend seine Tätigkeit von seinem Wohnsitz aus in Zweibrücken ausgeübt habe und insofern sowohl den Tätigkeitsort als auch die Arbeitszeit frei bestimmt habe.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze im Hauptsache- und im Beschwerdeverfahren verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 22.02.2007 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt. Bezüglich der Gründe wird auf den Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.02.2007 verwiesen.
Der Kläger hat mit Schri...