Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht. Provisionsvorschuss. Verdienstmöglichkeiten. Provisionsvorschussrückzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Nicht verdiente Provisionsvorschüsse sind grundsätzlich zurückzuzahlen.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 3, 305c, 307

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 01.08.2006; Aktenzeichen 3 Ca 818/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.08.06 – Aktz. 3 Ca 818/06 – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 12.485,36 nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich hieraus seit dem 08.04.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.

Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.11.2002 tätig. Dem Vertragsverhältnis lag zunächst der Mitarbeitervertrag vom 18.07.2001 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 28.11.2005) sowie sodann der W-Consultant-Vertrag vom 11.02.2002 (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift) zugrunde.

Das Vertragsverhältnis der Parteien endete nach Kündigung des Beklagten einvernehmlich mit Ablauf des 30.11.2003.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Consultant-Vertrages erhielt der Beklagte von der Klägerin eine erfolgsbezogene Vergütung in Form von Provisionen.

Während der Beschäftigungsdauer erzielte der Beklagte Provisionen in Höhe von insgesamt 1.338,12 Euro.

Die Klägerin zahlte an den Beklagten tatsächlich in dem Zeitraum Januar bis Juni 2002 Provisionszuschüsse in Höhe von jeweils 2.800,00 Euro aus. Im Juli 2002 sowie August 2002 wurden an den Beklagten Provisionsvorschüsse in Höhe von 2.400,00 Euro und 2.591,49 Euro ausgezahlt. In den Monaten September und Oktober 2002 zahlte die Klägerin an den Beklagten jeweils 2.600,00 Euro aus, im Monat November 2002 1.040,04 Euro.

Zum 30.11.2002 belief sich der von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Provisionsvorschuss, der nicht durch erzielte Provisionen zum Ausgleich gebracht worden war, auf 24.613,33 Euro.

In § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages, auf den im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, findet sich folgende Regelung:

„Im Falle seines Ausscheidens ist der Consultant verpflichtet, 50 % eines noch bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch wird mit Ausscheiden des Consultants fällig. Er ist nach Fälligkeit mit 3 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.”

§ 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages lautet:

„Als Gegenleistung für den Erlass von 50 % des zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos durch W verzichtet der Consultant auf 50 % des zum gleichen Zeitpunkt bestehenden Schwebegeschäfts. W nimmt diesen Verzicht an. Dem Provisionskonto werden somit nach Ausscheiden des Consultants jeweils nur 50 % der dann noch verdienten Provision gut geschrieben. Die Auszahlung erfolgt jeweils bis zum 15. des auf die Abrechnung folgenden Monats, sofern der Consultant seine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Abs. 10 bereits nachgekommen ist.”

Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über ein Notebook (vgl. Anlage K 13 zur Klageschrift). Nach § 3 Nr. 2 des Mietvertrages wurde das Notebook zu einem monatlichen Beitrag von 7,34 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer versichert. Nach § 3 Nr. 5 des Mietvertrages erklärte sich der Beklagte damit einverstanden, dass der Versicherungsbeitrag dem für ihn geführten Provisionskonto belastet wird.

Der Beklagte erklärte sich gegenüber der Klägerin damit einverstanden, dass Akquisekosten in Höhe von 30,00 Euro sowie Tagungskosten für ein Seminar in Höhe von 375,00 Euro als Belastungsbetrag auf sein Provisionskonto geschrieben wurden (Anlage K 19 und K 11 zur Klageschrift).

Diese Beträge zusammen addiert mit dem Provisionsvorschussrückzahlungsanspruch, wie er sich aus § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages errechnet, ergibt einen Betrag von 12.722,69 Euro.

Dem Beklagten wurden in den folgenden Monaten bis einschließlich Ende 2003 weitere Provisionen aus von ihm vermittelten Geschäften gut geschrieben in Höhe von insgesamt 237,33 Euro.

Unter Abzug dieses Betrages ergibt sich rechnerisch ein Betrag von 12.485,36 Euro.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

der Beklagte sei bei ihr als freier Handelsvertreter beschäftigt gewesen. Der Rückforderungsanspruch auf nicht verdiente Provision ergebe sich daher bereits aus § 87 a Abs. 2 HGB. Im Übrigen ergebe sich der Rückforderungsanspruch aus der vertraglichen Regelung in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages, unabhängig davon, ob der Beklagte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei oder als freier Handelsvertreter. Die Regeln in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages seien rechtswirksam vereinbart worden, insbesondere würden sie nicht gegen § 305 c bzw. § 307 BGB verstoßen. Aufrechenbare Gegenansprüche aus dem Rechtsinstitut der culpa...

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