Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratsmitglied. Freistellung. Gegenstandswert. Schulungskosten. Schulungsveranstaltung. Verfügung, einstweilige. Freistellung zu einer Schulungsveranstaltung. Kostenübernahme

 

Leitsatz (amtlich)

Begehrt der Betriebsrat gemäß § 37 Abs.6 BetrVG die Freistellung seiner Mitglieder für eine Schulungsveranstaltung ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2, 6, § 40; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 03.05.2007; Aktenzeichen 9 BVGa 2/07)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 03.05.2007 – 9 BVGa 2/07 – wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird auf 4.542,42 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Freistellung von vier Betriebsratsmitgliedern zu einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG und der Übernahme der mit dieser Veranstaltung verbundenen Kosten.

Der Antragsteller, der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin), hat das vorliegende Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Antrag vom 26.02.2007 eingeleitet. Darin beantragt er, der Arbeitgeberin aufzugeben, (1.) vier namentlich bezeichnete Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung vom 05.03.2007 bis 09.03.2007 freizustellen und (2.) diese Betriebsratsmitglieder von der Verpflichtung freizustellen, die durch die Veranstaltung verursachten Kosten in Höhe von jeweils 710,00 Euro plus 7% Mehrwertsteuer (Seminargebühr) und in Höhe von jeweils 411,51 Euro inklusive Mehrwertsteuer (Unterbringung in der Tagungsstätte inklusive Vollpension) sowie die Fahrtkosten zu tragen.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch mittlerweile rechtskräftigen Beschluss vom 01.03.2007 beendet. In diesem hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats mit Ausnahme des Antrags, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Fahrtkosten der vier Betriebsratsmitglieder zu übernehmen, stattgegeben.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.05.2007 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit auf 5.954,94 Euro festgesetzt. Hierbei hat es die Wochenbezüge der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in Höhe von 1.303,23 Euro, 469,02 Euro, 546,92 Euro und 449,66 Euro sowie die Seminarkosten in Höhe von insgesamt 3.038,80 Euro und die Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 1.646,04 Euro zugrunde gelegt und dann von dem ermittelten Gesamtbetrag in Höhe von 7.443,67 Euro wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung einen Abschlag von 20% vorgenommen.

Gegen diesen ihr am 16.05.2007 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 29.05.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert zu reduzieren.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht auf die Vergütung der Betriebsratsmitglieder abzustellen. Auch habe die Seminargebühr letztlich nur 535,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer betragen. Zudem sei wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ein Abschlag von mindestens einem Drittel und nicht nur einer von 20% vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Grund eines Rechenfehlers irrtümlich auf 6.724,63 Euro – rechnerisch richtig wäre dies nach den Überlegungen des Arbeitsgerichts lediglich ein Betrag von 5.243,90 Euro gewesen – festgesetzt und die Beschwerde im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt auch den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro. Letzteres ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, lässt sich aber aus ihren einzelnen Einwänden berechnen. Die Beschwerde ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zu einem sehr geringen Teil Erfolg. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit war auf insgesamt 4.542,42 Euro festzusetzen.

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen das § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage d...

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