Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Prozesskostenhilfe. Wohnfläche. einzusetzendes Vermögen. Wohnhaus
Leitsatz (redaktionell)
Ein allein bewohntes Haus mit einer Wohnfläche von 108 qm übersteigt den angemessenen Wohnbedarf gem. § 115 Abs. 3 ZPO.
Normenkette
SGB XII § 90 Abs. 2, §§ 90, 96; ZPO XII § 96 Abs. 2; ZPO §§ 114, 114 S. 1, §§ 115, 115 Abs. 3, §§ 118, 118 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 24.06.2011; Aktenzeichen 10 Ca 800/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschuss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2011, Az.: 10 Ca 800/11 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. In der Hauptsache streiten die Parteien um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung vom 07.04.2011. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung mit Kündigungsschutzklage, Gerichtseingang 18.04.2011, geltend gemacht und sogleich Prozesskostenhilfe beantragt.
In einer ersten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger eine Unterhaltsleistung an seine Exfrau in Höhe 100,00 monatlich, Bankkreditverpflichtungen in Höhe von monatlich 750,00 EUR bei einer Restschuld von 100.000,00 EUR an. In der Rubrik „Grundvermögen” wies er ein selbst bewohntes Wohnhaus, dessen Wert er mit cirka 80.000,00 EUR deklarierte, aus. Mit Schreiben vom 03.05.2011 wurde er seitens des Arbeitsgerichts darauf hingewiesen, es fehle an Angaben hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an die Exfrau, die Größe des Wohnhauses sei nicht angeben und Ausgaben seien zu belegen, wozu Kontoauszüge nicht genügten.
In einer weiteren Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter dem Datum vom 01.06.2011 hat der Kläger erläutert, die Ex-Ehefrau sei Zahlungsempfängerin für seine Tochter Z. Mit Gerichtseingang 22.06.2011 hat er vorgetragen, die Wohnfläche seines Hauses betrage 108 qm, die er alleine bewohne.
Mit Beschluss vom 24.06.2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, das Wohnhaus des Klägers überschreite in seiner Wohnfläche das ihm zuzustehende Schonvermögen. Er müsse beliehen, im Zweifelsfalle veräußern. Im Übrigen fehle es immer noch an den geforderten Belege.
Der Beschluss vom 24.06.2011 ist dem Kläger am 07.07.2011 (Bl. 15 d.A.) zugestellt worden. Mit bei Gericht am Montag, den 08.08.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde eingelegt und vorgetragen, hinsichtlich des Hausgrundstückes habe er sich vergeblich um Kreditaufnahme bemüht. Die Volksbank habe einer weiteren Beleihung nicht zugestimmt (Bl. 18 d.A.). Er beziehe Hartz IV. Die Bundesagentur für Arbeit sei davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück kein anrechenbares Vermögen darstelle. Er bezahle 100,00 EUR an die Ex-Ehefrau als Unterhalt für seine Tochter. Als Beleg für seine Behauptungen hat der Kläger ein Schreiben der Volksbank (Bl. 18 d.A.), einen Kontoauszug über den Bezug von Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit (Bl. 19 d.A.) sowie eine Bestätigung der Ehefrau vorgelegt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.08.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Unter dem 27.08.2011 hat der Kläger eine Geburtsurkunde für seine Tochter (Bl. 32 d.A.) sowie eine Finanzübersicht der Volksbank vorgelegt. Aus Letzterer ergeben sich Gesamtverbindlichkeiten von 133.219,46 EUR sowie ein Guthaben auf einen Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall in Höhe von 389,42 EUR.
Die Kammer hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, durch Einreichung von Kopien der Darlehensverträge, des Brandversicherungsscheines des Hauses sowie des Bausparvertrages seine Behauptung der Vermögenslosigkeit abschließend zu substantiieren, insbesondere den Wert des Hausgrundstückes und dessen vollständiger Belastung zu spezifizieren.
Dem Kläger wurde hierfür festgesetzt bis zum 12.09.2011.
Der Kläger hat nicht weiter vorgetragen. Entsprechende Unterlagen nicht eingereicht.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger hat gemäß § 127 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts am 07.07.2011 mit Gerichtseingang Montag, 08.08.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und damit das statthafte Rechtsmittel ergriffen. Nachdem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.03.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen hat, war daher in der Sache über die Beschwerde zu entscheiden.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Kläger hat trotz mehrfacher Auflage unter Fristgewährung es nicht vermocht, gemäß § 114 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO darzulegen, das er aus persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist die Prozesskosten zu tragen, geschweige denn hat er dies glaubhaft gemacht.
Gemäß § 114 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Rechtssuchende im gerichtlichen Verfahren Anspruch auf...