Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung gegen die Wirksamkeit einer durchgeführten Wahl zur Hauptbetriebsvertretung. Beachtlichkeit von Fehlern bei der Durchführung der Wahl. Möglichkeit und Hinweis einer schriftlichen Stimmabgabe
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzungen des § 19 BPersVWO 1991 für eine Anordnung der "Briefwahl" liegen nicht vor. Weder ermöglicht die Bestimmung eine gruppenbezogene Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für alle Angestellten noch kann davon ausgegangen werden, dass alle nicht im direkten Einzugsbereich von Ramstein liegenden Außenstellen räumlich weit von der Dienststelle entfernt sind. 2. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.
Normenkette
ArbGG § 83 Abs. 3; BPersVG § 25; BPersVWO § 17 Abs. 1, §§ 19a, 37 Abs. 4 Nr. 5, § 42; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9; BPersVWO § 17
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 04.10.2022; Aktenzeichen 3 BV 9/22) |
Tenor
I. Die Beschwerde der zu 5. beteiligten I. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.10.2022 - 3 BV 9/22 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der in der Zeit vom 9. bis 11. Mai 2022 durchgeführten Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der US.Dienststelle "F."
Die zu 1. bis 4. beteiligten Antragsteller sind zur vorgenannten Wahl in der US-Dienststelle "F." wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die Beteiligte zu 5. ist die aus der Wahl hervorgegangene Hauptbetriebsvertretung der US-Dienststelle "F.", die folgende Dienststellen umfasst: Ramstein 1, Germersheim - DLA (Defence Logistics Agency), Germersheim - DeCA (Defence Commissary Agency), Kaiserslautern - DLA (Defence Logistics Agency), Spangdahlem - Air Base, Kaiserslautern - DeCA (Defence Commissary Agency) und Geilenkirchen - Air Base. Die Beteiligte zu 6. ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika.
Gleichzeitig mit der Wahl der örtlichen Betriebsvertretung der US-Dienststelle "J. 1" fand in der Zeit vom 9. bis 11. Mai 2022 die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der US-Dienststelle "F." statt.
Der Wahlvorstand für die Wahl der Hauptbetriebsvertretung erließ mit Datum vom 10. März 2022 ein Wahlausschreiben (Bl. 96 f. d. A.), nach dem in der Dienststelle "F." mit 3.188 Beschäftigten (2.166 Angestellte und 1.022 Arbeiter) eine Hauptbetriebsvertretung, die aus 17 Mitgliedern besteht, in Gruppenwahl zu wählen ist. Am Ende dieses Wahlausschreibens heißt es nach dem angegebenen Zeitraum der Stimmabgabe:
"Genauere Angaben zu den Wahllokalen und deren Öffnungszeiten finden sie im örtlichen Wahlausschreiben."
Der örtliche Wahlvorstand für die Wahl der Betriebsvertretung "J. 1" erließ ebenfalls unter dem Datum vom 10. März 2022 ein Wahlausschreiben, nach dem in der Dienststelle "J. 1" mit 2.069 Beschäftigten (1.302 Angestellte und 767 Arbeiter) eine Betriebsvertretung, die aus 15 Mitgliedern besteht, in Gruppenwahl zu wählen ist. Unter Ziff. 12 dieses örtlichen Wahlausschreibens heißt es:
"Wahlberechtigte Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihr Wahlrecht schriftlich ausüben (Paragraph 17 BPersVWO). Auf ihr schriftliches Verlangen hat ihnen der örtliche Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen bzw. zu übersenden. Gegebenenfalls verweist der Wahlvorstand auf § 19 BPersVWO.
Für die Gruppe der Angestellten und alle Beschäftigten in den Außenstellen die nicht im direkten Einzugsbereich von Ramstein liegen hat der Wahlvorstand Briefwahl angeordnet."
Der örtliche Wahlvorstand, der in der Dienststelle "F. 1" auch die Wahl für die Hauptbetriebsvertretung durchführte, übersandte an alle wahlberechtigten Angestellten der Dienststelle "F. 1" Briefwahlunterlagen (auch) für die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung.
Der Vorsitzende der Hauptbetriebsvertretung, Herr K., der nicht Mitglied des Wahlvorstands war, versandte jedenfalls an sämtliche wahlberechtigten Angestellten der Dienststelle "F. 1" eine E-Mail vom 26. April 2022 (Bl. 184 d. A.) mit Erläuterungen zur Briefwahl (für die "HBV und BV Wahlen"), in denen es u.a. heißt:
"Natürlich könnt ihr auch vor Ort wählen (s.h. Anlage).
Und zwar vom 09.05. - 11.05. im Hercules Theater auf dem Flugplatz Ramstein."
Am 13. Mai 2022 wurde das Wahlergebnis durch Aushang bekanntgegeben.
Mit ihrer am 30. Mai 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die Antragsteller die Wahl der Hauptbetriebsvertretung angefochten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 4. Oktober 2022 - 3 BV 9/22 - (Ziff. I. der Gründe) Bezug genommen.
Die Antragsteller haben beantragt,
die in der Zeit vom 9. Mai bis 11. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der US-Di...