Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit im Beschlußverfahren. Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Abordnung von Beamten im Bereich der Telekom AG. Rechtzuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Macht der Betriebsrat bei der Abordnung von Beamten im Bereich der Telekom AG Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG geltend, sind für die Durchführung eines hierauf gerichteten Beschlußverfahrens trotz § 29 Abs. 9 PostPersRG die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig.

 

Normenkette

ArbGG § 2a; GVG § 17a; PostPersRG § 29 Abs. 9; BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 19.10.1995; Aktenzeichen 3 BV 19/95)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.06.1996; Aktenzeichen 1 AZB 4/96)

 

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Trier vom 19.10.1995 – 3 BV 19/95 – wird zurückgewiesen.

2.) Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Antrag, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 01.09.1995, macht der Betriebsrat der T. gegen den Arbeitgeber Mitbestimmung bei Versetzung von Beamten geltend. Mit Wirkung vom 21.08.1995 wurden die bei dem Arbeitgeber Beschäftigten W., H. H., B. H. und D. T. zum R. versetzt. Es handelt sich ausnahmslos um Beamte. Die versetzten Kräfte waren bisher beim Ressort T. an den Dienstorten K., B., H. und N. eingesetzt. Der Leiter der T. hatte mit Schreiben vom 10.08.1995 die Zustimmung zu dem flexibelen Personaleinsatz zum 14.08.1995 erbeten. Es wird auf Bl. 7 der Gerichtsakten wegen der naheren Einzelheiten verwiesen. In Ergänzung zur geplanten Maßnahme hat der Leiter mit Schreiben vom 16.08.1995 mitgeteilt, daß die aufgeführten Kräfte mit Wirkung vom 21.08.1995 befristet für drei Monate zum Ressort … umgesetzt werden. Auf das Schreiben (Bl. 8 der Gerichtsakten) wird Bezug genommen. Der Betriebsrat hatte gemäß Schreiben vom 14.08.1995 die Versetzung der genannten Kollegen abgelehnt und Einwendungen aufgrund des Einspruchsrechts des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG geltend gemacht.

Hierzu wird auf das Schreiben des Betriebsrates vom 14.08.1995 (Bl. 26/27 der Gerichtsakten) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin durch die Versetzung der Beamten W., Dienstort K.; H., Dienstort B.; B., Dienstort H.; D., Dienstort N. zum Ressort das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG verletzt hat.

Im Termin zur Anhörung vor der Kammer des Arbeitsgerichts wurde unstreitig gestellt, daß die Umsetzung lediglich die Dauer von drei Monaten betraf.

Der Betriebsrat hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten behauptet, der beteiligte Arbeitgeber die Zuständigkeit verneint und geltend gemacht, für die Angelegenheit seien die Verwaltungsgerichte zuständig.

Im angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Rechtsvortrag vor die Arbeitsgerichte für zulässig erklärt und im wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei nicht als Streitigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 bis 8 PostPersRG anzusehen, weil eine beamtenspezifische Personalangelegenheit im gegebenen Fall nicht vorliege. Eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle sei nicht gegeben, weil es sich um die Übertragung einer Dauerbeschäftigung in einer anderen Dienststelle handeln müsse, eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle sei nicht gegeben, weil die betroffenen Beamten alle an eine andere Dienststelle versetzt worden seien, vielmehr handele es sich um eine Abordnung, d.h. um eine vorübergehende Zuweisung einer dem Amt des Beamten entsprechende Tätigkeit in einer Dienststelle des selben oder eines anderen öffentlich rechtlichen Dienstherren bei Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses und der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Eine Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten läge jedoch nicht, daher unterliege die Maßnahme nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 BPersVG, sondern dem weitergehenden Mitbestimmungsrecht nach § 24 PostPersRG i.V.m. § 99 BetrVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlußbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung Bezug genommen.

Gegen den der Beteiligten zu 2.) am 07.11.1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20.11.1995 beim Arbeitsgericht Trier eingegangene sofortige Beschwerde. Mit der sofortigen Beschwerde wird geltend gemacht, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei nicht gegeben, weil es sich um eine Streitigkeit i.S. des § 29 Abs. 1 bis 8 PostPersRG handele, für die die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Auch sei die Auffassung des Arbeitsgerichts über den Rechtsgehalt der personellen Maßnahme fehlerhaft, die Beamten seien innerhalb der Dienststelle, dieses sei die Niederlassung und nicht ein Ressort der Niederlassung, umgesetzt worden.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt aus Tatsachen- und Rechtsgründen die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?