Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Versetzungen von Beamten

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 15.10.1996; Aktenzeichen 3 BV 19/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegnerin gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Trier vom15.10.1996 – 1 BV 19/95 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß nunmehr festgestellt wird, daß dem B. bei Versetzungen gem. § 95 Abs. 3 BetrVG von Beamtinnen und Beamten mit einer Dauer von bis zu drei Monaten ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 99, 100 BetrVG zusteht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Arbeitgeberin bei einer Versetzung von Beamten mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten ein Mitbestimmungsrecht des B.es nach § 99 BetrVG zu beachten hat.

Antragsteller ist der bei der Niederlassung T der Arbeitgeber in gebildete B., Mit Wirkung vom 21. August 1995 hat die Arbeitgeberin eine Reihe von Beamten im Rahmen des „flexibelen Personaleinsatzes” vom Ressort T abgezogen und im Ressort G eingesetzt. Diese Abordnungen/Versetzungen innerhalb der Dienststelle dauerten nicht länger als drei Monate. Der B. hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG reklamiert.

Er vertritt die Auffassung, das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrecht, das sich im Grundsatz nach § 24 Abs. 1 PostPersRG auch auf Beamte erstrecke, sei nicht nach den §§ 28 und 29 PostPersRG durch ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 BPersVG ausgeschlossen. Denn nach dieser Vorschrift seien die konkreten Maßnahmen nicht mitbestimmungspflichtig.

Die Arbeitgeberin beruft sich darauf, daß §§ 28, 29 PostPersRG in den dort bezeichneten Angelegenheiten abschließende Regelungen darstellten, somit allein das in jenen Bestimmungen genannte Verfahren einzuhalten sei und der B. daher nicht nach § 99 ff. BetrVG zu beteiligen sei.

In der mündlichen Anhörung vor der Kammer haben die Beteiligten klar gestellt, daß die entsprechenden dem Verfahren zunächst zugrunde liegenden Maßnahmen mittlerweile abgeschlossen sind, die Arbeitgeberin sich aber das Recht vorbehalte, Beamte weiterhin bis zur Klärung der Rechtsfrage innerhalb der Dienststelle unterhalb von drei Monaten abzuordnen, ohne das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuhalten.

Nach dem zunächst die Arbeitgeberin die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat, hierüber eine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 – 1 AZB 4/96 – erging, hat der B. vor dem Arbeitsgericht beantragt, … festzustellen, daß die Versetzung der Beamten …

zum Ressort G, Dienstort T,

rechtsunwirkam ist.

Durch den angefochtenen Beschluß des Arbeitsgerichts T vom 15.10.1996 hat das Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung getroffen.

Das Arbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, das Betriebsverfassungsgesetz fände im gegebenen Falle Anwendung. Die Beamten gelten nach § 24 Abs. 2 PostPersRG als Arbeitnehmer, daraus folge der gesetzgeberische Wille, daß der B. in Bezug auf die bei der T. beschäftigten Beamten alle Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes zu stehen, einschließlich des uneingeschränkten Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG. Somit unterlägen auch Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3, die die Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten und als Abordnungen nicht mitbestimmungspflichtig im Sinne des BPersVG sind, der Mitbestimmung des B.es.

Die von der Arbeitgeberin vertretene abweichende Auffassung würde Beamte in Teilbereichen benachteiligen. Die Auffassung, §§ 28, 29 PostPersRG seien abschließend, würden von der Kammer nicht geteilt. Es handele sich um eine reine formale Argumentation, die schon dem klaren Gesetzeswortlaut des § 24 PostPersRG wiederspreche. Die Regelungen der §§ 28, 29 gäben dem B. in den Mitbestimmungsangelegenheiten der dort bezeichneten Art lediglich ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf den Beschluß des Arbeitsgerichts T vom 15.10.1996 verwiesen.

Gegen den der Arbeitgeberin am 25.11.1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 23.12.1996 eingegangene Beschwerde, welche die Arbeitgeberin am 23.01.1997 begründet hat.

Die Arbeitgeberin greift den arbeitsgerichtlichen Beschluß aus Rechtsgründen an, insbesondere stellten §§ 28, 29 PostPersRG in Personalangelegenheiten der Beamten eine abschließende Regelung dar. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf eine mögliche willkürliche Ungleichbehandlung, weil die Differenzierung zwischen Beamten und Arbeitnehmern an sich für sachlich gerechtfertigt gehalten werde. Die angefochtene Entscheidung verkenne die Reichweite des § 24 PostPersRG, schon nach Wortlaut der Norm habe nach der Privatisierung keine Gleichstellung von Beamten und anderen Arbeitnehmern stattgefunden. Die Fiktion des § 24 PostPersRG gelte nur für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und setze deshalb die Anwendbarkeit dieses Gesetzes voraus, begründe diese aber nicht.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts T vom 15.10.1996 abzuände...

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