Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Versetzung eines bei der Telekom beschäftigten Beamten

 

Leitsatz (amtlich)

Sind bei einem bei der Telekom AG beschäftigten Beamten die Voraussetzungen für eine Versetzung i.S.v. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht gegeben, weil beispielsweise der anderweitige Einsatz nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, so ist der Betriebsrat auch nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Insoweit handelt es sich bei § 28 PostPersRG um eine abschließende Regelung (a. M. LAG Berlin – Beschluß vom 14.11.1996 – 14 TaBV 5/95; LAG Niedersachsen – Beschluß vom 31.01.1997 – 16 TaBV 82/96).

 

Normenkette

BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4; BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 09.10.1996; Aktenzeichen 8 BV 41/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.1996 – 8 BV 41/96 – abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Durch das Postumwandlungsgesetz wurden die Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Deutsche Post AG, die Postbank AG und die Deutsche Telekom AG umgewandelt. Das als Art. 4 Postneuordnungsgesetz erlassene Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) sieht vor, daß die Aktiengesellschaften ermächtigt werden, die dem Dienstherren Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister sind die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt.

Nach § 24 Abs. 1 PostPersRG findet in den Aktiengesellschaften nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Nach § 24 Abs. 2 PostPersRG gelten die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer.

Nach § 28 PostPersRG ist der Betriebsrat in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3–5 und § 79 Abs. 3 des BPersVG zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind entsprechend § 28 Satz 2 PostPersRG nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind.

Das Verfahren regelt § 29 PostPersRG wie folgt:

„Verfahren

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 77 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.”

Mit dem am 13.03.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag reklamiert der Betriebsrat gegenüber der Telekom AG (Arbeitgeber) ein Mitbestimmungsrecht.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über seine Absicht informiert, Beamte aus dem Ressort Privatkundenservice (Instandsetzung von fernmeldetechnischen Geräten) in das Ressort Fernsprechauskunft zu versetzen, und zwar im Schichtdienst für maximal drei Monate. Ein Wechsel des Dienstortes ist hiermit nicht verbunden.

Mit Schreiben vom 23.02.1996 hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG geltend gemacht und hat deshalb der beabsichtigten Maßnahme widersprochen.

Dagegen hat der Arbeitgeber sich auf § 76 BPersVG berufen, wonach ein Mitbestimmungsrecht hier nicht gegeben ist und hat die Beamten ab 26.02.1996 entsprechend eingesetzt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten:

Aufgrund der Tatsache, daß der Einsatz für länger als einen Monat vorgesehen, mit Schichtdienst verbunden und der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein ganz anderer geworden sei, handele es sich um eine Versetzung im Sinne...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?