Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Prozesskostenhilfe. Auslegung eines PKH-Bewilligungsbeschlusses
Leitsatz (redaktionell)
Es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass ein PKH-Bewilligungsbeschluss auch solche Streitgegenstände erfassen soll, die weder rechtshängig gemacht worden sind noch hinsichtlich derer es an einem – zumindest auf den Abschluss eines entsprechenden Vergleichs bezogenen – ausdrücklichen Bewilligungsantrag fehlt.
Normenkette
ZPO § 117 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen 6 Ca 1044/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 16.12.2009, AZ: 6 Ca 1044/09, wird, soweit der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klageanträge zu 3. und 4. begehrt, als unzulässig verworfen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass dem Kläger für diese Anträge bereits mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.10.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr GKG KV 8614 wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
1. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nur zum Teil zulässig. Soweit sich das Rechtsmittel des Klägers gegen die in der angefochtenen Entscheidung verweigerte Erstreckung der PKH – Bewilligung auf die mit seinen klageerweiternden Schriftsätzen vom 02.07.2009 und vom 25.08.2009 gestellten Anträge zu 3. und 4. begehrt, fehlt es bereits an der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlichen Beschwer. Dem Kläger ist nämlich für diese Anträge bereits mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.10.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger nach Abschluss des Verfahrens mit Beschluss vom 05.10.2009 „für die erste Instanz” sowie „in vollem Umfang” Prozesskostenhilfe bewilligt. Dieser Bewilligungsbeschluss, der keinerlei Einschränkungen beinhaltet, kann nach seinem Wortlaut nur dahingehend ausgelegt werden, dass er sämtliche bereits rechtshängigen Klageanträge des Klägers umfasst. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger für die klageerweiternden Anträge zu 3. und 4. keinen ausdrücklichen PKH-Antrag gestellt hatte, zumal auch im stark formalisierten PKH-Verfahren die Annahme stillschweigender Prozesskostenhilfeanträge für nach Stellung des (ersten) PKH-Antrags anfallende Gegenstände, für die ein ausdrücklicher PKH-Antrag nicht gestellt wurde, grundsätzlich zulässig ist (vgl. im Einzelnen: LAG Baden-Würtemberg vom 30.12.1988 – 20 Ta 17/98 m. w. N.; LAG Düsseldorf vom 02.01.1986 – 7 Ta 409/85 – JurBüro 1986, 209). Jedenfalls bestehen vorliegend in Ansehung des seinem Wortlaut nach umfassenden und ohne jegliche Einschränkung versehenen Bewilligungsbeschlusses keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsgericht bei seiner Beschlussfassung bereits rechtshängige Streitgegenstände von der Bewilligung ausnehmen wollte.
Die sofortige Beschwerde war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, wobei – lediglich zur Klarstellung – festzustellen war, dass dem Kläger für seine Klageanträge zu 3. und 4. bereits PKH bewilligt worden ist.
2. Im Übrigen, d. h. soweit der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen Vergleichs, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28.09.2009 festgestellt hat, begehrt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Insoweit fehlt es dem Rechtsmittel nicht an der erforderlichen Beschwer. Der PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 05.10.2009 ist nämlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Kläger auch für einen etwaigen Vergleichsmehrwert Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass ein PKH-Bewilligungsbeschluss auch solche Streitgegenstände erfassen soll, die, wie vorliegend, weder rechtshängig gemacht worden sind und hinsichtlich derer es an einem – zumindest auf den Abschluss eines entsprechenden Vergleichs bezogenen – ausdrücklichen Bewilligungsantrag fehlt. Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den nach § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH. Ein Bewilligungsbeschluss bezieht sich daher regelmäßig nur auf solche Streitgegenstände, bei denen das Arbeitsgericht die Möglichkeit hat, eine Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß §§ 114 ZPO durchzuführen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 05.12.2008 – 7 Ta 214/08 –). Dies war vorliegend hinsichtlich der nicht rechtshängigen, im Vergleich mitgeregelten Streitgegenstände nicht der Fall. Da darüber hinaus der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses auch keinen auf den Vergleichsmehrwert bezogenen PKH-Antrag gestellt hatte, wird dieser nicht vom Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.10.2009 erfasst.
Die somit insoweit zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsger...