Entscheidungsstichwort (Thema)

Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von einem Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einigungsstelle ist lediglich dann gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG als unzuständig anzusehen, sofern bei fachkundiger Beurteilung des Arbeitsgerichts sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen ist. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob ein Mitbestimmungsrecht zur Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Gerichts nicht besteht. Gemäß § 109 S. 1 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten eines Unternehmens i.S.d. § 106 GewO entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Betriebsrat und Unternehmen keine Einigung erzielt wird.

 

Normenkette

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 106 Abs. 1 S. 1, § 109 S. 1, § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 10.05.2023; Aktenzeichen 2 BV 11/23)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von dem zu 1 beteiligten Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft.

Am 21. Juli 2022 ist der zu 1 beteiligte, siebenköpfige Betriebsrat für einen gemeinsamen Betrieb der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 5 beteiligten Arbeitgebers gewählt worden.

In seiner Sitzung am 13. Dezember 2022 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat "für den gemeinsamen Betrieb einen Wirtschaftsausschuss" mit fünf Mitgliedern und einem Ersatzmitglied gebildet und diese sogleich bestimmt.

Mit E-Mail vom 5. Januar 2023 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat den Geschäftsführer der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und Vorstandsvorsitzenden des zu 5 beteiligten Arbeitgebers hierüber informiert.

Mit E-Mail vom 9. Februar 2023 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat bei dem Geschäftsführer der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und Vorstandsvorsitzenden des zu 5 beteiligten Arbeitgebers für den Wirtschaftsausschuss Auskunft zu verschiedenen Fragen verlangt.

Mit E-Mail vom 24. Februar 2023 hat eine Beschäftigte aus dem Personalbereich dem Betriebsrat im Auftrag des Geschäftsführers der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und Vorstandsvorsitzenden des zu 5 beteiligten Arbeitgebers unter anderem mitgeteilt, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses unzulässig sei und daher auch keine Unterrichtungs- und Informationsrechte bestünden.

In seiner Sitzung am 10. März 2023 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat die Beauftragung seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Anrufung der Einigungsstelle im Zusammenhang mit der für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft beschlossen.

Mit an die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerichtetem, an den Geschäftsführer der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und Vorstandsvorsitzenden des zu 5 beteiligten Arbeitgebers per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 23. März 2023 haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des zu 1 beteiligten Betriebsrats die Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit dem von dem zu 1 beteiligten Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 14. April 2023 haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 5 beteiligten Arbeitgebers eine Rückmeldung bis zum 14. April 2023 zugesagt.

In seiner Sitzung am 11. April 2023 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat die Beauftragung seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens beschlossen.

Mit Schreiben vom 14. April 2023 haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 5 beteiligten Arbeitgebers deren Einschätzung vom 24. Februar 2023 bestätigt und die Errichtung einer Einigungsstelle abgelehnt.

Am 4. Mai 2023 haben die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin 137, die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin 40, die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin 13 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und hat der zu 5 beteiligte Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin beschäftigt.

Am 12. Januar 2024 haben die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin 87, die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin 78, die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin 33 und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Der zu 1 beteiligte Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

  1. Herr H. D. wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand der Erteilung folgender Informationen durch die Beteiligten zu 2) bis 5) an den Wirtschaftsausschuss eingesetzt:

    1. Informationen zur aktuellen w...

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