Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Passivrubrum. Rechtskraft, materielle. Rubrumsberichtigung. Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde. Rubrumsberichtigung vor Urteilserlass

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen einen Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht vor Urteilserlass einem Gesuch des Klägers auf Berichtigung des Passivrubrums entspricht, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.

 

Normenkette

ZPO §§ 319, 567 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 27.09.2011; Aktenzeichen 3 Ca 779/11)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. September 2011 – 3 Ca 779/11 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den das Passivrubrum berichtigt worden ist.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am 06. Mai 2011 eingegangenen Kündigungsschutzklage (3 Ca 779/11) wendet sich der Kläger gegen mehrere Kündigungen. In der Klageschrift ist als Beklagte die „Firma D. Hotelbetriebsgesellschaft mbH, vertr. d. d. GF, A-Straße, D.” bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 16. August 2011 hat der Kläger das Passivrubrum aus der Klageschrift dahingehend berichtigt, dass sich die Klage gegen die Beschwerdeführerin richte. Vorsorglich hat der Kläger eine entsprechende Berichtigung ausdrücklich beantragt, hilfsweise die Vornahme einer Änderung des Passivrubrums als sachdienliche Klageänderung. Mit Beschluss vom 27. September 2011 hat das Arbeitsgericht das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei die Beschwerdeführerin ist. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Mit Beschluss vom 08. November 2011 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27. September 2011 ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keine der beiden Alternativen für eine Statthaftigkeit der Beschwerde liegt hier vor.

1. Gegen einen Berichtigungsbeschluss, wie ihn das Arbeitsgericht erlassen hat, ist in keiner gesetzlichen Regelung die Statthaftigkeit der Beschwerde ausdrücklich bestimmt. Insbesondere ist der hier betroffene Ausgangsbeschluss des Arbeitsgerichts über die „Rubrumsberichtigung” kein Fall des § 319 ZPO. Vielmehr handelt es sich bei einer „Rubrumsberichtigung” durch das Gericht vor Urteilserlass um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss, mit dem das Gericht im Bedarfsfalle, wenn nämlich insoweit Streit entsteht, seine Auffassung darüber mitteilt, wen es aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Insofern handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann und keine materielle Rechtskraft entfaltet (BAG 27. November 2003 – 2 AZR 692/02 – Rn. 31, NZA 2004, 452). Im Hinblick darauf, dass ein solcher Beschluss nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und keine rechtlichen Bindungswirkungen entfalten kann, kommt auch eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2008 – 18 Ta 6/08 – Rn. 8 ff., [juris]; Hessisches LAG 11. Februar 2004 – 16 Ta 15/04 – Rn. 7 ff., LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 1).

2. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil durch den Beschluss vom 27. September 2011 kein das Verfahren betreffendes Gesuch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist. Vielmehr hat das Arbeitsgericht mit seinem Beschluss dem Gesuch des Klägers entsprochen. Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Berichtigung gewehrt hat, bedeutet nicht etwa, dass ein Gesuch ihrerseits zurückgewiesen worden ist (vgl. Hessisches LAG 11. Februar 2004 – 16 Ta 15/04 – Rn. 5, LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 1; LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2008 – 18 TA 6/08 – Rn. 7, [juris]). Ist dem Gesuch – wie hier – stattgegeben worden, so findet die Beschwerde, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz zugelassen ist, nicht statt, und zwar auch nicht aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für den Gegner, der beantragt hat, das Gesuch zurückzuweisen (Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 567 Nr. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 78 Satz 2 i.V.m. 72 Abs. 2 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?