Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Bruttoentgelt. Entgeltanspruch. Hilfsantrag. Identität, wirtschaftliche. Kündigung. Nettoentgelt. Streitwert. Tariflohn. Weiterbeschäftigungsantrag, bedingter. Gegenstandswert. Reichweite der wirtschaftlichen Identität zwischen Kündigungsschutz- und Entgeltantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Wirtschaftliche (Teil-)Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und geltend gemachten Lohnansprüchen kann nur soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht, also in Abhängigkeit von der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnises im Kündigungszeitpunkt für einen kongruenten Deckungszeitraum von ein, zwei oder drei Monaten nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Darüberhinaus gehende Zahlungsanträge (etwa ab dem 4. Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind eigenständig zu bewerten.
2. Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens Zahlungsansprüche auf Tariflohn mit der Begründung geltend, ihm sei bislang lediglich ein niedrigerer, nicht nach Tarif berechneter Lohn gezahlt worden, so ist bei der Bewertung des Kündigungsschutzantrags als Bruttomonatsentgelt der begehrte monatliche Tariflohn zugrundezulegen.
3. Ein vom Arbeitnehmer für den Fall der sozialen Rechtfertigung der Kündigung hilfsweise gestellter Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren als in der Kündigung genannten Termin ende, ist neben dem Kündigungsschutzantrag grundsätzlich nicht gesondert zu bewerten.
4. Beantragt ein Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, „sofern der Arbeitgeber im Gütetermin nicht zu Protokoll erkläre, ihn weiterzubeschäftigen, sofern ein klagestattgebendes Urteil ergehe”, so ist dieser Antrag jedenfalls dann nicht gesondert zu bewerten, wenn die Parteien im Gütetermin nach Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags übereinstimmend erklären, nach § 278 Abs. 6 ZPO vorgehen zu wollen und aus diesem Grunde beantragen, Kammertermin nur auf ihren weiteren Antrag zu bestimmen.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 25.11.2008; Aktenzeichen 6 Ca 2381/07) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 25.11.08 – 6 Ca 2381/07 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 29.429,92 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger war seit dem Jahre 1982 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin als Lagerleiter beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.655,00 EUR. Mit Schreiben vom 30.11.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2007. In seiner hiergegen gerichteten Klage stellte der Kläger neben dem Kündigungsschutzantrag (Ziffer 1) und einem allgemeinen Feststellungsantrag (Schleppnetzantrag – Ziffer 2) verschiedene weitere Anträge, mit welchen er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Lohn für die Zeit von Juni bis November 2007 in Höhe von jeweils 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.918,29 EUR netto begehrte (Ziffer 3 a-f), ferner Zahlung eines tariflichen Urlaubsgelds in Höhe von 1.475,00 EUR brutto (Ziffer 3 g) sowie eines tariflichen Weihnachtsgelds in Höhe von 1.843,75 EUR brutto (Ziffer 3 h). Des Weiteren beantragte er hilfsweise für den Fall der sozialen Rechtfertigung der Kündigung die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2007, sondern erst zum 30.07.2008 beendet wird (Ziffer 4). Schließlich beantragte er unter Ziffer 5 für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erkläre, ihn weiterzubeschäftigen, sofern ein klagestattgebendes Urteil ergehe, „… die Beklagte zu verurteilen, ihn im Falle des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag der Ziffer 1 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Lagerleiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.”
Mit Schriftsätzen vom 14.07.2008 und vom 02.10.2008 erweiterte der Kläger seine Klage um Ansprüche auf Lohnzahlung für den Zeitraum von Dezember 2007 bis einschließlich September 2008 in Höhe von 2.950,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.918,29 EUR für Dezember 2007 (Ziffer 7 a) sowie von jeweils monatlich 2.950,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.276,80 EUR für den Zeitraum von Januar bis September 2008.
Die Parteien beendeten das Verfahren durch Vergleich. Mit Beschluss vom 25.11.2008 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevol...