Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis, kurzfristiges. Dauer. Ermessen. Gegenstandswert. Höchstwert. Kündigungsschutz, kein. Kündigungsschutzverfahren. Regelwert. Streitwert. Vierteljahresgehalt. Wertfestsetzung. kurzfristiges Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist zu bezweifeln, ob der 2. Senat des BAG in seinem Beschluss vom 19.10.2010 – 2 AZN 194/10 von seiner Rechtsauffassung vom 30.11.1984 abweichen wollte und bei der Festsetzung des Streitwertes/Gegenstandswertes jetzt grundsätzlich einen Regelwert von drei Monatsverdiensten annehmen will, und zwar auch für nur kurzfristig bestehende Arbeitsverhältnisse.
2. Sollte dies der Fall sein, dann kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Der Gebührenwert ist nicht allein anhand des gestellten Prozessantrages zu ermitteln, sondern entscheidend ist der objektiv wirtschaftliche Wert des Klageziels, das mit dem Antrag verfolgt wird.
3. Da ein Arbeitsverhältnis in den ersten zwölf Monaten objektiv nicht in gleicher Weise so werthaltig ist wie etwa ein langjährig bestehendes, ist hier der Gebührenwert grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten zu bewerten (ebenso BAG vom 30.11.1984).
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 09.11.2011; Aktenzeichen 8 Ca 1359/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – 8 Ca 1359/11 – vom 09.11.2011 über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 4.200,– Euro festgesetzt wird.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 25.01.2011 als Küchenhelfer zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.200,– Euro beschäftigt.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.08.2011 gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage und beantragte zudem, die Beklagte zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie zur Herausgabe von Arbeitspapieren zu verurteilen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit im Gütetermin durch Vergleich beigelegt.
Später hat das Arbeitsgericht dem Kläger in vollem Umfange Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht – auch nach Anhörung der Bezirksrevisorin – den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für Verfahren und Vergleich mit Beschluss vom 09.11.2011 auf 5.400,– Euro festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag des Klägers mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet und zur Begründung auf die Entscheidung des BAG vom 19.10.2010 – 2 AZN 194/10 verwiesen. Gleichzeitig hat es die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt, weil nach ihrer Auffassung und der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz der Kündigungsschutzantrag mit lediglich zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten und somit ein Gegenstandswert von insgesamt 4.200,– Euro festzusetzen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig.
Da der Rechtsstreit vorliegend durch Gesamtvergleich erledigt worden ist und damit keine Gerichtsgebühren anfielen, war im Streitfall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festzusetzen (vgl. hierzu im Einzelnen Schwab/Maatje, NZA 2011, 769).
Die Bezirksrevisorin war gem. § 33 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 45 RVG antragsberechtigt und hat die Beschwerde auch rechtzeitig innerhalb der Frist gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG beim Arbeitsgericht eingelegt. Der Beschluss wurde der Bezirksrevisorin am 23.11.2011 zugestellt. Es ist davon auszugehen, dass sie hiergegen mit einem am 07.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt hat. Zwar befindet sich der an diesem Tag per Fax übersandte Schriftsatz nicht in der Akte. Nach der Überprüfung durch das Arbeitsgericht steht jedoch fest, dass der Eingang der Beschwerde im Erfassungssystem des Gerichts für den 07.12.2011 verzeichnet ist und das Empfangsjournal des Faxgeräts auch einen in Datum und Uhrzeit passenden Faxeingang ausweist. Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch den von der Bezirksrevisorin vorgelegten Fax-Sendebericht
Zwar übersteigt der Beschwerdewert nicht, wie nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderlich, 200,– Euro. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch unerheblich, da das Arbeitsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat und sich die Zulässigkeit somit aus § 33 Abs. 3 S. 2 RVG ergibt.
2. In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet.
Streitig ist im Beschwerdeverfahren allein die Frag...