Leitsatz (redaktionell)
Werden in einem Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung regelt, auch sonstige Verpflichtungen des Arbeitgebers aufgenommen, so begründet dies einen Vergleichsmehrwert nur dann, wenn über diese Punkte zuvor bereits zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder der Arbeitgeber sich mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Verzug befunden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommt eine werterhöhende Berücksichtigung der im Vergleich mit geregelten unstreitigen Gegenstände grundsätzlich nicht in Betracht.
Normenkette
BRAGO § 10
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 21.04.2004; Aktenzeichen 7 CA 623/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts L. vom 21.04.2004 – AZ: 7 Ca 623/04 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl für das Verfahren als auch für den am 24.03.2004 geschlossenen Vergleich auf 4.400,– EUR festgesetzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt den in Ziffer 3 und Ziffer 5 des Vergleichs enthaltenen Regelungen (Freistellung der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Erteilung eines „wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses mit der Note gut”) keine streitwerterhöhende Bedeutung zu.
Der Streitwert eines Vergleichs ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die die eine Partei der anderen in dem Vergleich zusagt. Abzustellen ist diesbezüglich vielmehr auf den Wert der Streitpunkte, die durch die Vergleichsregelung rechtsgestaltend beigelegt werden (vgl. Wenzel, AR-Blattei ES 160.13 Nr. 199). Werden in einem Vergleich, der – wie im vorliegenden Fall – die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung regelt, auch sonstige Verpflichtungen des Arbeitgebers aufgenommen, so begründet dies einen Vergleichsmehrwert nur dann, wenn über diese Punkte zuvor bereits zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder der Arbeitgeber sich mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Verzug befunden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommt eine werterhöhende Berücksichtigung der im Vergleich mitgeregelten unstreitigen Gegenstände grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. LAG Rhl.-Pf., Beschl. vom 03.04.1984, AZ: 1 Ta 43/84 sowie Beschluss vom 28.11.1984, AZ: 1 Ta 232/84; LAG Köln, Beschluss vom 21.06.2002, AZ: 7 Ta 59/02; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.10.2000, AZ: 3 Ta 119/00). Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung des § 779 Abs. 1 BGB, wonach ein Vergleich im Rechtssinne dadurch gekennzeichnet ist, dass durch ihn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zwischen den Parteien zu irgend einem Zeitpunkt ein Streit darüber bestand, ob die Beklagte der in § 630 BGB normierten Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierte Arbeitszeugnisses nachzukommen hat und ob die Leistungen der Klägerin – wie im Vergleich festgelegt – mit der Note „gut” zu bewerten sind. Die Beklagte befand sich mit der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Verpflichtung bei Vergleichsschluss auch nicht in Verzug. Ein Titulierungsinteresse der Klägerin ist somit ebenfalls nicht erkennbar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Ziffer 3 des Vergleiches enthaltenen Regelung, wonach die Klägerin bis zum Beendigungszeitpunkt, d. h. noch ca. 1 Woche, unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Arbeitsleistung freigestellt bleiben sollte. Auch hier ist nicht erkennbar, ob und inwieweit dieser Regelung ein Streit der Parteien zugrunde lag. Die in den Ziffern 3 und 5 des Vergleichs enthaltenen Bestimmungen beinhalten insgesamt lediglich die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Abwicklungsmodalitäten, hinsichtlich derer in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass insoweit noch unterschiedliche bzw. widerstreitende Interessen der Parteien bestanden.
Zwar geht der Beschwerdeführer zutreffend davon aus, dass es sowohl aus Sicht der Parteien als auch aus Sicht ihrer Prozessbevollmächtigten vernünftig erscheint und vor allem auch der Prozessökonomie dient, im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen umfassende Vereinbarungen über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zu treffen. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen indessen nicht eine streitwerterhöhende Berücksichtigung von ...