Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche. unstreitige. Gegenstandswert. Vergleich
Leitsatz (redaktionell)
Der Gegenstandswert eines Vergleichs ist nicht gleichzusetzen mit dem Wert der Leistungen, die eine Partei im Vergleich zusagt. Maßgeblich ist vielmehr der Wert der einzelnen Streitpunkte, die durch die vergleichsweise Regelung beigelegt werden.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 1; BGB § 630; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 25.08.2004; Aktenzeichen 7 Ca 1530/04) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom25.08.2004, AZ: 7 Ca 1530/04, wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl für das Verfahren als auch für den am 07.07.2004 geschlossenen Vergleich auf 4.127,28 EUR festgesetzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der in Ziffer 4 des Vergleichs enthaltenen Regelung (Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note „gut” sowie Ausstellung eines entsprechenden Zwischenzeugnisses auf Wunsch des Klägers) keine streitwerterhöhende Bedeutung zu.
Der Streitwert eines Vergleichs ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die die eine Partei der anderen im Vergleich zusagt. Abzustellen ist diesbezüglich vielmehr auf den Wert der Streitpunkte, die durch die Vergleichsregelung rechtsgestaltend beigelegt werden (vgl. Wenzel AR-Blattei ES 160.13 Nr. 199). Werden in einem Vergleich, der – wie im vorliegenden Fall – die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung regelt, auch sonstige Verpflichtungen des Arbeitgebers aufgenommen, so begründet dies einen Vergleichsmehrwert nur dann, wenn über diese Punkte zuvor bereits zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder der Arbeitgeber sich mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Verzug befunden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommt eine werterhöhende Berücksichtigung der im Vergleich mitgeregelten unstreitigen Gegenstände grundsätzlich nicht in Betracht. Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Beschwerdegerichts (LAG Rheinland – Pfalz, Beschluss vom 16.06.2004, AZ: 10 Ta 111/04; Beschluss vom 03.04.1984, AZ: 1 Ta 43/84; Beschluss vom 28.11.1984, AZ: 1 Ta 232/84; so auch LAG Köln, Beschluss vom 21.06.2002, AZ: 7 Ta 59/02 und LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.10.2000, AZ: 3 Ta 119/00).
Das Beschwerdegericht sieht auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Rechtssprechung abzuweichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht diese Rechtssprechung auch nicht in Widerspruch zum Beschluss des BAG vom 04.02.2003, AZ: 2 AZB 18/02. Die betreffende Entscheidung betrifft ausschließlich die Frage, ob dem Rechtsanwalt für „mitverglichene”, vorher nicht „anhängig” gewesene Streitgegenstände, die jedoch im konkreten Fall vom Arbeitsgericht bei der Gegenstandswertfestsetzung werterhöhend berücksichtigt worden waren, eine erhöhte Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zusteht. Ausführungen dazu, ob und ggfls. in welchem Umfang die in einem Vergleich enthaltenen Regelungen streitwertmäßig zu berücksichtigen sind, hinsichtlich derer zwischen den Prozessparteien kein Streit bestand, enthält der Beschluss des BAG vom 04.02.2003 nicht. Das BAG ging jedoch, wie sich aus mehreren Formulierungen seiner Entscheidung ergibt, gerade davon aus, dass es sich bei den mitverglichenen und vom Arbeitsgericht wertmäßig berücksichtigten Gegenständen um „Streitpunkte”, somit eben nicht um unstreitige Ansprüche gehandelt hat.
Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zwischen den Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt ein Streit darüber bestand, ob die Beklagte der in § 630 BGB normierten Verpflichtung zu Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nachzukommen hat und ob die Leistungen des Klägers mit der Note „gut” zu bewerten sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich der im Vergleich niedergelegten Zusage der Beklagten, dem Kläger auf Wunsch auch ein entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen. Die Beklagte befand sich mit der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Verpflichtung bei Vergleichsschluss auch nicht in Verzug. Ein Titulierungsinteresse des Klägers ist somit ebenfalls nicht erkennbar. Die in Ziffer 4 des Vergleichs enthaltenen Regelungen waren daher wertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe des mit dem Rechtsmittel verfolgten Gebühreninteresses des Beschwerdeführers festgesetzt.
Der Anregung des Beschwerdeführers, ...