Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Beschwerdegegenstand. Beschwerdewert. Wert. Wertfestsetzung. Zulässigkeit. Beschwerdegegenstandswert
Leitsatz (amtlich)
Unter dem Wert des Beschwerdegegenstands ist bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert zu verstehen, sondern die Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern würde.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 04.08.2010; Aktenzeichen 5 Ca 800/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 04.08.2010 – 5 Ca 800/09 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Tatbestand
I. Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.
Die Beklagte war Arbeitgeberin des Klägers und wurde von diesem auf Zahlung von Spesen in Höhe von 432,– Euro vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – verklagt.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt. In dem Vergleich einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von Spesen in Höhe von 288,– Euro.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung mit Beschluss vom 04.08.2010 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 432,– Euro festgesetzt.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am 10.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde rügt sie, die Forderung des Klägers in Höhe von 432,– Euro sei nicht korrekt gewesen. Ihr Prozessbevollmächtigter habe sein Mandat darüber hinaus wegen Unterschlagungsvorwürfen niedergelegt und sei bereits bezahlt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da die nach § 33 Abs. 3 RVG erforderliche Beschwerdesumme in Höhe von 200,– Euro nicht erreicht sei. Zudem sei die Beschwerde auch unbegründet.
Entscheidungsgründe
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– EUR nicht übersteigt.
Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 200,– Euro übersteigt. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 Ta 240/09).
Die Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 0 Euro begehrt, da sie angibt, ihr Prozessbevollmächtigter sei bereits gezahlt worden und damit zum Ausdruck bringt, keine weiteren Zahlungen mehr vornehmen zu wollen. Bei einem Gegenstandswert von 432,– Euro beträgt eine anwaltliche Gebühr nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG 45,– Euro, bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Gegenstandswert von 0 Euro beträgt die Gebühr 25,– Euro.
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, eine 1, 2 Terminsgebühr gem. 3104 des Vergütungsverzeichnisses sowie eine einfache Einigungsgebühr nach 1300 des Vergütungsverzeichnisses zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der Verfahrensgebühr, maximal jedoch 20,– Euro und zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.
Der damit bei einem Gegenstandswert von 432,– Euro anfallende Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in Höhe von 211,22 Euro übersteigt den bei einer Gegenstandswertfestsetzung von 0 Euro in Höhe von 127,92 Euro entstehenden Gebührenanspruch nicht um mehr als 200,– Euro.
Somit ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerdeführerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
Fundstellen