Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeverfahren. Prozesskostenhilfe. Rechtsbeschwerdeverfahren. Prozesskostenhilfe für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Als besonderer Rechtszug für den es zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe eines gesonderten Antrages bedarf gilt jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht und für den bei der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung noch nicht geprüft werden konnte, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung genügend aussichtsreich und nicht mutwillig ist. Dementsprechend gilt eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfebewilligung nicht auch für das Beschwerde- sowie das Rechtsbeschwerdeverfahren, in denen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Streitgegenstand ist.
Normenkette
RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 07.04.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1360/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 07.04.2008, Az. 6 Ca 1360/05 wird zurückgewiesen.
2. Eine Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung ist nicht statthaft.
Tatbestand
I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages) mit Beschluss vom 02.02.2006 bewilligt worden ist.
Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, soweit er Einschränkungen zu Lasten des Klägers enthält, sofortige Beschwerde eingelegt, welche mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006 (Az. 5 Ta 44/06) kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist; das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auf die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 17.09.2007 (Az. 3 AZB 23/06) den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 02.02.2006 abgeändert, soweit die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages) erfolgte. Stattdessen hat das Bundesarbeitsgericht dem Kläger zur Wahrnehmung der Rechte in dem erstinstanzlichen Rechtszug Rechtsanwalt Z. – jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld – beigeordnet. Des Weiteren hat es angeordnet, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung von Gebühren und Auslagen beantragt und dabei auch die Festsetzung einer von der Staatskasse zu gewährenden Vergütung gemäß § 55 RVG für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren verlangt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – mit Beschluss vom 07.04.2008 die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG auf 981,36 EUR festgesetzt, wobei es ausschließlich für das erstinstanzliche Verfahren einen Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes nach § 55 RVG zuerkannt hat. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht daraufhingewiesen, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sowie das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht weder Prozesskostenhilfe bewilligt noch beantragt worden sei. Daher könne hierfür auch keine Vergütung aus der Landeskasse gezahlt werden.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.04.2008 am 10.04.2008 zugestellt worden. Er hat am 22.04.2008 Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung beim Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – eingelegt und dabei darauf hingewiesen, auch für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren stehe ihm eine Vergütung aus der Staatskasse zu, da es sich insoweit um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt habe, für welche Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 08.06.2004 – VI ZB 49/03) nicht bewilligt werden könne.
Der Urkundsbeamte beim Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat der Erinnerung mit Beschluss vom 28.04.2008 nicht abgeholfen und im Wesentlichen auf die Begründung in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 07.04.2008 Bezug genommen.
Des Weiteren hat der zuständige Richter beim Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung mit Beschluss vom 05.05.2008 zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Höhe der Vergütung aus der Landeskasse bestimme ...