Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswerte. Kündigungen, mehrere. Streitwert bei fristloser und gleichzeitig fristgemäßer (hilfsweise) erklärter Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Arbeitsverhältnis, das zwischen 6 und 12 Monaten bestanden hat, ist für Bestandsschutzstreitigkeiten ein Streitwert in Höhe des zweifachen Bruttomonatsverdienstes anzunehmen.
Die Tatsache, dass in einem solchen Verfahren die Kündigung als außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt wurde, rechtfertigt keine höhere Streitwertfestsetzung.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 16.06.2006; Aktenzeichen 8 Ca 3677/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 16.06.2006 – 8 Ca 3677/05 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 14.500,00 EUR und für den Vergleich auf 24.225,00 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Klägervertreter beanstandet die arbeitsgerichtliche Festsetzung für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, wie sie im Beschluss vom 16.06.2006 vorgenommen worden ist, weil das Arbeitsgericht von einer unzutreffenden Gehaltshöhe als auch den Wert für die Kündigungsschutzklage nicht richtig angesetzt habe.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien vom 26.05.2006 mitgeteilt, dass ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 7.250,00 EUR angesetzt werde und für die Kündigungsschutzklagen zwei Bruttomonatsgehälter zugrunde gelegt würden und dem Vergleich ein Mehrwert von 9.725,00 EUR entnommen werde.
Diese Absicht ist mit Schreiben vom 31.05.2006 näher dargelegt worden und sodann ist durch Beschluss vom 16.06.2006 der Wert wie folgt festgesetzt worden: 14.000,00 EUR für das Verfahren und auf 24.225,00 EUR für den Vergleich.
Nach Zustellung des Beschlusses am 21.06.2006 hat der Klägervertreter unter dem gleichen Tag eine sofortige Beschwerde eingelegt und dies damit begründet,
dass es sich in dem Verfahren um eine hochkomplexe Thematik mit Auslandsbezug gedreht habe, bei der nicht nur eine fristlose, sondern auch eine ordentliche Kündigung angegriffen worden sei.
Diese Situation verlange, dass drei Bruttomonatsgehälter für die ordentliche Kündigung angesetzt werden müssten, ebenso wie für den Wert des Feststellungsantrags bezüglich der außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger habe unbestritten vorgetragen, dass 10.000,00 EUR brutto pro Monat zu zahlen seien, so dass die Annahme des Arbeitsgerichtes, es seien 7.000,00 EUR brutto zugrunde zu legen, willkürlich seien.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.07.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Beschwerde des Klägervertreters ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 EUR, §§ 33 Abs. 3 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO.
In der Sache selbst hat die Beschwerde teilweisen Erfolg, weil das Arbeitsgericht bei seinem Beschluss vom 16.06.2006 den Wert für das Verfahren aus einem Bruttomonatsgehalt von 7.000,00 EUR und nicht, wie im Anhörungsverfahren richtig mitgeteilt 7.250,00 EUR zugrunde gelegt hat, so dass der Wert für das Verfahren abzuändern und auf 14.500,00 EUR (2 × 7.250,00 EUR) festzusetzen ist.
Die weitergehende Beschwerde ist indes deshalb zurückzuweisen, weil für den Kündigungsschutzantrag entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der dreifache, sondern lediglich der doppelte Wert auf der Basis der durchschnittlichen Monatsvergütung anzusetzen ist.
Die Streitwertfestsetzung in Bestandsschutzsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 1 HS 1 GKG. Mit dieser, der früheren Vorschrift des § 12 Abs. 7 S. 1 HS 1 ArbGG entsprechenden Regelung soll den Parteien in Bestandsschutzstreitigkeiten ein kostengünstiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden (ständige Rechtsprechung aller mit Beschwerdesachen befasster Kammern des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz, insbesondere Beschlüsse vom 08.11.2005 – 4 Ta 263/05 –, 28.09.2005 – 5 Ta 216/05 –, 22.04.2005 – 8 Ta 82/05 – und 22.03.2006 – 8 Ta 46/06).
Auf der Basis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Beschluss vom 30.11.1984 – 2 AZN 573/82) hält die Beschwerdekammer für die Gegenstandswertfestsetzung in Bestandsschutzstreitigkeiten an der aufgestellten Staffelungsregelung fest. Dies bedeutet, wie das Arbeitsgericht richtig angenommen hat, dass bei einem Bestandsschutzverfahren, bei dem das Arbeitsverhältnis zwischen 6 und 12 Monaten bestanden hat, regelmäßig zwei Monatsverdienste für die Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen sind. Dieser zeitliche Rahmen liegt im vorliegenden Falle deshalb vor, weil die Arbeitsaufnahme des Klägers laut Klageschrift am 01.05.2005 gewese...