Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. Belege. Erklärungspflicht. Glaubhaftmachung. Prozesskostenhilfe. Umfang. Aufhebung Prozesskostenhilfe. Umfang der Erklärungspflicht der Partei im Nachprüfungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens auf Verlangen des Gerichts zunächst nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

2.) Eine über die Mitteilungsobliegenheit nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hinausgehende zu weite Aufforderung an die Partei im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann geheilt werden, indem der Rechtspfleger die Vorlage von genau bezeichneten Belegen verlangt.

 

Normenkette

ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Abs. 2, § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 26.03.2009; Aktenzeichen 5 Ca 561/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 26.03.2009 – 5 Ca 561/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 16.07.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.

Im Jahr 2008 forderte der Rechtspfleger die Klägerin mehrfach auf, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen.

Nachdem die Klägerin das Formular i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO erneut ausgefüllt hatte, verlangte der Rechtspfleger Belege für die Unterkunftskosten sowie die monatlichen Ratenzahlungen und die Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides. Daraufhin übersandte die Klägerin den Mietvertrag und Nachweise über zwei Ratenzahlungsverpflichtungen und erklärte, sie beziehe Leistungen nach „Hartz IV”. Nach vergeblicher Aufforderung zur Vorlage des Bescheides über den Bezug von „Arbeitslosengeld II”, teilte die Klägerin mit, ihre Verhältnisse hätten sich geändert durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum 01.01.2009.

Als die Klägerin die angekündigte Lohnabrechnung nicht vorgelegt hatte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 26.03.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit einem beim Arbeitsgericht am 30.03.2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung teilte sie mit, sie beziehe mangels Erwerbstätigkeit Leistungen nach „Hartz IV” und reichte einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III für die Zeit vom 14.03.2009 bis 16.04.2009 nach. Nachdem die Klägerin auf die Aufforderung, den „Hartz IV”-Bescheid vorzulegen bzw. nachzuweisen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite, nicht reagierte, hat der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die durch das erkennende Beschwerdegericht eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin ebenfalls verstreichen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009 – 1 Ta 53/09 m.w.N.).

Der Rechtspfleger hat von der Beschwerdeführerin zunächst pauschal das erneute Ausfüllen des Formulars i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO verlangt. Zu einer solchen vollständigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war diese im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet.

Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht aufzuheben, da der vorstehende Mangel dadurch geheilt wurde, dass der Rechtspfleger von der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf konkret bezeichnete Angaben und Belege verlangt hat. Der Rechtspfleger hat den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst aufgehoben, nachdem die Klägerin angezeigt hatte, eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben und sie trotz mehrfacher Fristverlängerung keine angeforderte Lohnabrechnung vorlegt hatte.

Im Abhilfeverfahren hat der Rechtspfleger die Klägerin erfolglos aufgefordert, den Bescheid über den vorgetragenen Bezug von Leistungen ...

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