Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung. Belege. Erklärungspflicht. Glaubhaftmachung. Partei. Prozesskostenhilfe. Umfang. Umfang der Erklärungspflicht der Partei im Nachprüfungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1.) Nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens auf Verlangen des Gerichts zunächst nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
2.) Eine über die Mitteilungsobliegenheit nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hinausgehende zu weite Aufforderung an die Partei im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann geheilt werden, indem der Rechtspfleger die Vorlage von genau bezeichneten Belegen verlangt.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Abs. 2, § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 03.06.2009; Aktenzeichen 5 Ca 38/08) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 03.06.2009 – 5 Ca 38/08 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 29.02.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.
Im Jahr 2009 forderte die Rechtspflegerin die Klägerin mehrfach auf, eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 03.06.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.06.2009 zugegangenen Beschluss hat die Klägerin mit einem beim Arbeitsgericht am 19.06.2009 eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde” eingelegt unter Bezugnahme auf den beigefügten Bescheid vom 19.02.2008 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III in Höhe von 672,90 Euro monatlich für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.07.2009.
Daraufhin forderte die Rechtspflegerin die Klägerin mehrfach vergeblich auf, Belege über monatliche Belastungen vorzulegen und wies schließlich darauf hin, dass der Arbeitslosengeldbezug laut Bescheid am 30.07.2009 geendet habe und die derzeitigen Einkünfte nicht bekannt seien.
Mangels Stellungnahme der Klägerin hat das Arbeitsgericht Koblenz der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das erkennende Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben mitzuteilen und zu belegen, ob sie auch nach dem 30.07.2009 Arbeitslosenunterstützung bezogen habe oder ob sonstige Einkünfte bestünden. Darüber hinaus hat es ihr aufgegeben, monatliche Zahlungsverpflichtungen nach Grund und Höhe sowie den monatlich hierauf geleisteten Betrag anzugeben und nachzuweisen.
Auch dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2009, 1 Ta 53/09 m.w.N.).
Die Rechtspflegerin hat von der Beschwerdeführerin zunächst pauschal das erneute Ausfüllen des Formulars i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO verlangt. Zu einer solchen vollständigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war diese im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet.
Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz nicht aufzuheben, da der vorstehende Mangel bereits im Abhilfeverfahren dadurch geheilt wurde, dass der Beschwerdeführerin konkret aufgegeben wurde mitzuteilen, welche Einkünfte sie nach Auslaufen des Arbeitsgeldbezuges am 30.07.2009 beziehe und zu belegen, welche monatliche Belastungen (Miete, Kredite etc.) anfielen. Es steht insoweit im Ermessen des Rechtspflegers, zur Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 ZPO bestimmte Angaben zu verlangen und Belege zu fordern (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 – 1 Ta 157/09).
Darüber hinaus hat auch das erkennende Beschwerdegericht von der Beschwerdeführerin vergeblich konkret genannte Auskünfte und Belege gefordert. Da auch hierauf keine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte, hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilli...