Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zurückweisung des PKH-Antrags wegen verspäteter Vorlage der PKH-Erklärung. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Die Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei muss grundsätzlich bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen. Andernsfalls kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung bietet nach Abschluss der Instanz keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Normenkette
ZPO §§ 114, 117 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 05.02.2004; Aktenzeichen 6 Ca 1679/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 05.02.2004, Az.: 6 Ca 1679/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 922,96 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – einen Zahlungsrechtsstreit geführt. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift beantragt, für seine Klageanträge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, B-Stadt zu bewilligen.
Nachdem für die Beklagte zu der anberaumten Güteverhandlung niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht mit Versäumnisurteil vom 13.01.2004 die Beklagte antragsgemäß verurteilt; dieses Versäumnisurteil ist am 27.01.2004 rechtskräftig geworden.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2004 hat der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 05.02.2004 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keinen formgerechten Antrag im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingereicht. Die erst nach Verfahrensbeendigung vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse könne nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Kläger hat am 11.02.2004 gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, deren Zustellung der Akte nicht zu entnehmen ist, Beschwerde eingelegt.
Der Kläger macht geltend, maßgeblich sei für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern die Antragstellung. Den Bewilligungsantrag habe der Kläger aber schon mit seiner Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Es gebe verschiedene Gerichte, die auch nach der Beendigung einer Instanz noch Prozesskostenhilfe bewilligen würden. Der Kläger habe im Übrigen, angesichts der von der Gegenseite angezeigten Verteidigungsbereitschaft, geglaubt, dass es zu einem streitigen Verfahren komme, das bis zuletzt durchgeführt werden müsse; er habe also nicht mit der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch ein Versäumnisurteil gerechnet. Ferner habe er auch mit den Formblättern sprachliche Probleme gehabt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 13.02.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Die Beschwerdefrist im Sinne von §§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO (1 Monat) ist eingehalten. Dabei kann dahinstehen, wann der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts dem Kläger zugestellt worden ist, was der Akte nicht zu entnehmen ist. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich aber, dass dieser Beschluss des Arbeitsgerichtes am 05.02.2004 gefasst worden ist; die am 11.02.2004 eingelegte Beschwerde hat daher auf jeden Fall fristwahrende Wirkung.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist jedoch nicht begründet, da er die ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsgericht nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Zwar sieht das Gesetz keine Frist für die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, jedoch muss das vollständige Gesuch bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 117 Rdnr. 2 a). Ist der Bewilligungsantrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Be...