Entscheidungsstichwort (Thema)

Angaben. Beschwerdeverfahren. Nachholung. Prozesskostenhilfe. Rate. Ratenhöhe. Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Nachholung von Angaben im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

 

Normenkette

ArbGG § 78; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3, §§ 118, 120 Abs. 4, § 567

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 13.08.2009; Aktenzeichen 6 Ca 1803/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 13.08.2009 – 6 Ca 1803/06 – in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.01.2010 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren noch gegen die nachträgliche Anordnung der Ratenzahlung hinsichtlich der ursprünglich ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligten Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht hat seinen ursprünglichen Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 13.08.2009 im Abhilfeverfahren mit Beschluss vom 22.01.2010 dahingehend abgeändert, dass der Klägerin weiterhin Prozesskostenhilfe bewilligt wird wobei sie ab dem 01.02.2010 monatliche Raten in Höhe von 175,00 EUR zu zahlen hat.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der Klägerin für ihre Kündigungsschutzklage mit Beschlüssen vom 26.02.2007 (1. Instanz) und vom 30.04.2008 (2. Instanz) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.

Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mehrfach auf mitzuteilen, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 13.08.2009 die Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der darauf hingewiesen wurde, dass er mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angegriffen werden könne, die „innerhalb einer Frist von einem Monat mit Bekanntgabe dieses Beschlusses” schriftlich beim Arbeitsgericht oder beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden müsse. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt die vollständigen Postanschriften beider Gerichte, nicht aber deren Faxnummern.

Dieser Beschluss ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.08.2009 zu. Am 21.09.2009 ging beim Arbeitsgericht ein von der Klägerin ausgefülltes Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO nebst verschiedenen Anlagen ein, das der Rechtspfleger als sofortige Beschwerde wertete. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.10.2009 diese Beschwerde begründet.

Im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens hat die Klägerin nach mehrfachen Auflagen und Hinweisen des Rechtspflegers Angaben gemacht und teilweise weitere Belege vorgelegt.

Schließlich hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.01.2010 weitestgehend abgeholfen, er hat jedoch nach § 115 ZPO Ratenzahlung mit monatlichen Raten in Höhe von 175,00 Euro ab dem 01.02.2010 angeordnet.

Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers Stellung zu nehmen. Hierauf äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft.

Ob das Rechtsmittel verfristet und damit unzulässig ist oder ob angesichts des Wortlautes der verwendeten Rechtsmittelbelehrung die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Lauf gesetzt wurde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die sofortige Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Unabhängig von der Entscheidung der Rechtsfrage der Verfristung des Rechtsmittels kann das Beschwerdegericht eine Entscheidung treffen, die immer zu demselben Ergebnis führt.

Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abändern, wenn sich die für die Gewährung der Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Dies war vorliegend der Fall, wie sich aus den diversen jeweils aktualisierten Aufstellungen der Beschwerdeführerin und den hierzu eingereichten Belegen ergibt (vgl. Blatt 34ff, Blatt 58ff, Blatt 91ff des Gerichtskostenhefts).

Der Rechtspfleger hat die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geprüft und von der Beschwerdeführerin mehrfach aktualisierte Aufstellungen der anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben mit Hinweisen zu einzelnen Positionen und konkreten Nachfragen betreffend weiterer Belege angefordert. Die vom Rech...

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