Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerkschaftlicher Rechtsschutz. Prozesskostenhilfe. Unzumutbarkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei Mitglied einer Gewerkschaft ist und ihr die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes im Einzelfall auch zumutbar ist.
2. Eine Unzumutbarkeit liegt nicht vor, wenn sich das Gewerkschaftsmitglied in einer außergerichtlichen Vergütungsangelegenheit mit seinem Arbeitgeber von einer bestimmten Rechtssekretärin schlecht vertreten gefühlt und mit Erfolg eine Rechtsanwältin eingeschaltet hatte und sich nunmehr in einem Kündigungsschutzverfahren gegen eine Kündigung wendet.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 21.06.2004; Aktenzeichen 10 CA 1129/04 MZ) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2004 – 10 Ca 1129/04 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage wehrt sich die Klägerin gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch ihre Arbeitgeberin. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob der Klägerin für dieses Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung einer Rechtsanwältin zu bewilligen ist.
Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im Jahre 2003 führte die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin eine außergerichtliche Auseinandersetzung wegen unterschiedlicher Zahlungsansprüche. Die Klägerin war in dieser Angelegenheit zunächst durch ihre Gewerkschaft vertreten. Die für die Gewerkschaft handelnde Rechtssekretärin machte bei der Arbeitgeberin zunächst nur einen von mehreren Ansprüchen geltend. Als die Angelegenheit im Hinblick auf eine Erkrankung der Rechtssekretärin nach Wochen ohne ersichtlichen Grund keinen Fortgang nahm, beauftragte die Klägerin eine Rechtsanwältin mit ihrer Interessenwahrnehmung, die sodann sämtliche Ansprüche für die Klägerin eingefordert hat. Diesem Verlangen hat die Arbeitgeberin weitestgehend stattgegeben, hat aber in der Folgezeit das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich gekündigt.
Das Verfahren der Kündigungsschutzklage, der mittlerweile das Arbeitsgericht durch Urteil vom 29.07.2004 stattgegeben hat, ließ die Klägerin durch diejenige Rechtsanwältin betreiben, die im Vorjahr außergerichtlich mit Erfolg für sie tätig geworden war.
Die Klägerin hat beantragt,
ihr für das Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zu bewilligen.
Sie hat sich darauf berufen, es sei ihr nicht zumutbar, an einem gewerkschaftlichen Rechtsschutz festzuhalten, weil die notwendige Vertrauensbeziehung zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di wegen der schlechten Vertretung im Vorjahr nachhaltig gestört sei.
Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.06.2004 zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass die Klägerin einen satzungsgemäßen Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtssekretär der DGB-Rechtsschutz GmbH oder der ver.di habe. Die Berufung der Klägerin auf die nicht optimale Vertretung im Vorjahr genüge im Hinblick auf die Subsidiarität der Prozesskostenhilfe nicht.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin form- und fristgerecht
eingelegt.
Sie stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass die Gewerkschaft sich im Vorjahr geweigert habe, ihr für ihr Rechtsbegehren umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, weil die eingeschaltete Rechtssekretärin nur einen Urlaubsanspruch von der Arbeitgeberin eingefordert habe und nicht die weitergehenden Ansprüche. Da die streitgegenständliche Kündigung eine Reaktion der Arbeitgeberin auf ihre Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten im Vorjahr gewesen sei, hänge das vorliegende Verfahren mit den außergerichtlichen Vorgängen unmittelbar und untrennbar zusammen. Auch sei die Rechtssekretärin im Vorjahr für einen längeren Zeitraum nicht erreichbar gewesen. Die Effektivität des Rechtsschutzes und die positiven Prozessaussichten wären durch einen erneuten Wechsel gefährdet gewesen, was ihr unzumutbar sei.
Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat die Vorsitzende angegeben, die Gewerkschaft ver.di habe sich nicht geweigert, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren Rechtsschutz zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführerin beanstande, dass die zuständige Rechtssekretärin der Gewerkschaft im August/September 2003 nicht erreichbar gewesen sei und ihre Interessen nicht hinreichend wahrgenommen habe, sei gerichtsbekannt, dass Frau Assessorin D. wegen einer lang andauernden schweren Erkrankung ihre Arbeitsleistung als Rechtssekretärin auch derzeit noch nicht ausüben könne. Ihre Vertretung durch andere Rechtssekretäre sei gewährleistet.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Besc...