Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Tarifauslegung. Tarifverträge Einzelhandel. Abteilungsleiterin im Einzelhandel
Leitsatz (redaktionell)
Eine Arbeitnehmerin, die einer Abteilung in einem SB-Warenhaus vorsteht, ist nicht automatisch als Abteilungsleiterin im Sinn der Gehaltsgruppe V des Gehalttarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz (GTV) einzugruppieren. Abzustellen für die Festlegung des tariflichen Begriffs einer Abteilungsleiterin ist auch auf die übrigen konkreten Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen III, IV und V des GTV sowie auf die allgemeinen Obermerkmale.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Januar 2003 – 10 BV 2007/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten vorliegend im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG um die tarifgerechte Eingruppierung der Arbeitnehmerin X. im Zusammenhang mit ihrer Einstellung als Leiterin des Arbeitsbereichs „Elektro/Büro/Medien”.
Die Arbeitgeberin betreibt unter anderem auch in A-Stadt ein SB-Warenhaus, in dem insgesamt, inklusive Teilzeitkräfte, etwa 240 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesem Markt gibt es etwa 13 oder 14 verschiedene Teilbereiche, denen jeweils ein Mitarbeiter vorsteht, den die Arbeitgeberin als „Teamleiter” und der Betriebsrat als „Abteilungsleiter” bezeichnet. Im Markt A-Stadt ist dem Geschäftsleiter ein Mitarbeiter nachgeordnet, der für den Bereich Warenannahme und Kasse verantwortlich ist. Dieser bezieht Vergütung nach der Vergütungsgruppe V des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV).
Abwesenheitsvertreter des Geschäftsleiters ist der Leiter des Lebensmittelbereiches, der entsprechend der Terminologie der Arbeitgeberin als Teamleiter diesen Tätigkeitsbereich führt. Aus Gründen der Besitzstandswahrung bezieht auch dieser Vergütung nach der Vergütungsgruppe V GTV.
Mit Schreiben vom 21.10.2002 (Bl. 62 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b GTV für die Mitarbeiterin X.. Diese war schon bisher bei der Arbeitgeberin in diesem Arbeitsbereich eingesetzt, zuletzt als Erstverkäuferin mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III GTV. Sie sollte mit Wirkung vom 01.11.2002 im Rahmen einer Vollzeittätigkeit von 37,5 Stunden pro Woche als Leiterin dieses Tätigkeitsbereiches „Elektro/Büro/Medien” versetzt werden unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b GTV nebst einer Zulage von 460,52 EURO/Monat. Die Zulage orientiert sich an der Gehaltsgruppe V GTV. Bereits Anfang des Jahres 2002 sollte Frau X. die Leitung dieses Arbeitsbereiches übertragen werden. Sie erklärte sich gegenüber der Arbeitgeberin hierzu nur bereit, falls sie Vergütung nach der Gehaltsgruppe V GTV erhält. Diesem Verlangen kam die Arbeitgeberin in Form der Zahlung einer Zulage nach. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiterin, verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV GTV, weil er die Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe V GTV für tarifgerecht hält.
Der Arbeitsbereich „Elektro/Büro/Medien” war in der Vergangenheit – wie weitere Arbeitsbereiche des Marktes auch – jeweils von einem Mitarbeiter geleitet worden, der die Bezeichnung „Abteilungsleiter” getragen hat und Vergütung nach der Vergütungsgruppe V GTV bezogen hat.
Unter Hinweis auf eine Änderung der Führungsstruktur ihrer Märkte hat die Arbeitgeberin die einzelnen Arbeitsbereiche des Marktes mit Mitarbeitern besetzt, die sie „Teamleiter” benennt und die nur noch mit eingeschränkten Kompetenzen ausgestattet sein sollen.
Zusammengefasst für eine Reihe von Märkten beschäftigt die Arbeitgeberin einen sogenanntenMerchandiser, der die Einkaufstätigkeiten für den jeweiligen Aufgabenbereich zentral ausführt. Beim Bereich „Elektro/Büro/Medien” handelt es sich hierbei um den Merchandiser Herr W., der nach der Behauptung der Arbeitgeberin für etwa 10 Märkte – der Betriebsrat meint, es seien etwa 15 Märkte – zentral die Einkaufstätigkeiten für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausführt. Art und Umfang der Kompetenzen dieses Merchandisers, der insbesondere den Einkauf der einzelnen Artikel zentral koordiniert, durchführt und insoweit die Aufgaben für die einzelnen Tätigkeitsbereiche der ihm zugewiesenen Märkte ausführt, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Leitungsaufgaben der Frau X., die von den Beteiligten schriftsätzlich – allerdings mehr allgemein umschreibend – unterschiedlich geschildert wurden, haben sich im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 18.11.2003 als weitgehend unstreitig folgendermaßen dargestellt:
Frau X. steht insgesamt 7 Mitarbeitern...